Voraussetzungen:
- Verleitung (bewusstes Hinwirken auf den Vertragsbruch)
- Vertragsbruch
- Verleiter kennt Vertragspflicht des Verleiteten oder hätte sie kennen müssen
- Ersatzvertrag (Verleitung zum Vertragsbruch, um mit dem Verleiteten einen Ersatzvertrag zu schliessen)
Rehbinder (Arbeitsrecht, Rz 53; BK-Rehbinder, N9 zu OR 321a) hält dafür, dass folgende Abwerbungshandlungen während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses unzulässig seien:
- Verleitung von Arbeitnehmern zum Ausscheiden unter Vertragsbruch
- Handeln im Auftrag eines Konkurrenzunternehmens zu Zwecken des Wettbewerbs oder planmässige und zielbewusste Abwerbung mit der Absicht, den Arbeitgeber zu schädigen.
Verlässt der Arbeitnehmer die Stelle ohne wichtigen Grund, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Rechtsverletzungsbusse im Umfange eines Viertels des Monatslohnes sowie auf Ersatz des das dadurch entstandenen weiteren Schadens (OR 337d Abs. 1).
Art. 337d OR
c. bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle
1 Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.
2 Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen, als der Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatz entspricht, so kann sie der Richter nach seinem Ermessen herabsetzen.
3 Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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