Voraussetzungen
- Verleitung
- Ordentliche Vertragsauflösung
- Abwerbung
- mit verwerflichen Mitteln?
- zu verwerflichen Zwecken?
Abwerbung mit verwerflichen Mitteln oder zu verwerflichen Zwecken
Nachgenannte Verhaltensweisen können unlauteres Wettbewerbsverhalten darstellen:
- Abwerbung durch sachfremde Willensbeeinflussung
- Abwerbung durch unzulässige Willensbeeinflussung (zB Kündigungshilfe)
- Abwerbung durch sachfremde Sondervorteile (zB Wertreklame und Prämienzahlung)
- Abwerbung durch Behinderung des Mitbewerbers
- Herabsetzung der Leistungen gemäss UWG 3 lit. a
- Rufgefährdung
- Existenzvernichtung oder -beeinträchtigung des Mitbewerbers
- Abwerbung mehrerer wichtiger Arbeitnehmer und/oder Kunden
- Boykott
- Doppelbeschäftigung
- Abwerbung durch Ausbeutung
- Verwendung von Fabrikations-, Geschäfts- und sonstiger Geheimnisse oder know how im Sinne von UWG 6 i.V.m. UWG 23 bzw. nach StGB 162
- Abwerbung zum Zwecke des Kundenschleppens
- Abwerbung zur Ausbeutung fremden Rufs im Sinne von UWG 3 lit. d
- Abwerbung durch Rechtsbruch
- Missbrauch Vertrauensverhältnis
- Verletzung der arbeitsrechtlichen Treuepflicht
- Verletzung des Konkurrenzverbots von OR 321a Abs. 1 und 3
- Verletzung des Konkurrenzverbots von OR 340 bis OR 340c.
Verwerfliche Mittel und Zwecke
Das Vorhandensein sog. „verwerflicher Mittel und Zwecke“ ist stets im konkreten Einzelfall zu überprüfen.
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