Eine “Einvernehmliche private Schuldenbereinigung” läuft in etwa wie folgt ab:
Gesuch
- Der Schuldner hat beim örtlich und sachlich zuständigen Bezirksgericht ein entsprechendes Gesuch zu stellen (SchKG 333 Abs. 1)
- Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (SchKG 333 Abs. 2)
- Aktiven
- Passiven
Einzureichende Unterlagen
- Steuererklärung
- Arbeitsvertrag
- Gläubigerliste
Kostenvorschuss
- Damit das Gericht auf das Gesuch eintritt, hat der private Schuldner vorweg den vom Gericht angesetzten Kostenvorschuss zu leisten
- Verfahrenskosten
Stundungsbewilligung
Voraussetzungen
- Sicherstellung Verfahrenskosten
- Keine Aussichtslosigkeit der Schuldenbereinigung
Entscheid
- Stundungsbewilligung von höchstens 3 Monaten
- Ernennung eines Sachwalters (SchKG 334 Abs. 1)
Aussicht auf eine “Einvernehmliche private Schuldenbereinigung” wird in der Gerichtspraxis unter folgenden Voraussetzungen angenommen:
Der Schuldner ist in der Lage,
- binnen 3 Jahren
- mit dem pro Monat errechneten Überschuss über das Existenzminimum hinaus
- die Hälfte seiner Schulden zu tilgen
Zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum werden dabei hinzugezählt:
- Zuschlag von 20 % des Grundbetrags
- Zuschlag für die laufenden Steuerschulden
Weiterführende Informationen
- Formular “Gesuch um einvernehmliche private Schuldenbereingigung” (Art. 333 ff. SchKG)
- Gesuch | gerichte.lu.ch
- Judikatur
- LGVE 1999 Nr. 45
- LGVE 1999 Nr. 45 | gerichte.lu.ch
- LGVE 2009 NR: 42
- Erlass Anhang Notbedarf | steuerbuch.lu.ch
- LGVE 1999 Nr. 45
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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