Wird die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven eingestellt, können die Erben die Abtretung der zum Nachlass gehörenden Aktiven an die Erbengemeinschaft oder an einzelne Erben verlangen, wenn sie sich bereit erklären, die persönliche Schuldpflicht für die Pfandforderungen und die nicht gedeckten Liquidationskosten zu übernehmen (vgl. SchKG 230a, Abs. 1, Satz 1).
Macht keiner der Erben von diesem Recht Gebrauch, können es die Gläubiger und nach ihnen Dritte, die ein Interesse geltend machen, ausüben (vgl. SchKG 230a, Abs. 1, 2. Satz).
Die Abtretung von Nachlassaktiven nach SchKG 230a folgt anderen Kriterien als die Abtretung von Rechtsansprüchen nach SchKG 260.
Die beiden Abtretungsinstitute sind unterschiedlich, und zwar nach:
- Ausgangslage (Nachlasskonkurs, auch: konkursrechtliche Verlassenschaft)
- Konkurseinstellung mangels Aktiven
- Interessenlage
- Rechtswirkungen.
Die bundesgerichtliche Gegenüberstellung zeigt zusammengefasst die Unterschiede auf:
- Abtretung nach SchKG 260
- Die Abtretung nach SchKG 260 an einen Gläubiger, welche ihm bloss die Prozessführungsbefugnis an Stelle der Masse gewährt, bezieht sich auf Substraterhaltung bzw. Substratvermehrung derselben.
- Abtretung nach SchKG 230a
- Die Abtretung nach SchKG 230a regelt die Berechtigung an den nach Einstellung des Konkursverfahrens verbliebenen Aktiven, mit Vorrang der Erben.
- Vorrang der Erben
- Der Vorrang der Erben vor den Gläubigern ist laut Bundesgericht zwingend.
- https://law.ch/lawinfo/konkurseinstellung-mangels-aktiven/spezialliquidation
Ausschlagung, Nachlasskonkurs und Erbenrechte
Die gesetzlichen und eingesetzten Erben haben das Recht, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen (vgl. Art. ZGB Abs. 1).
Die Ausschlagung der Erbschaft bewirkt den Verlust der Erbenstellung:
- Motiv / Wirkung
- Damit wird das Risiko, für die Schulden des Erblassers belangt zu werden, auf die Haftung im Umfang allfälliger Vorempfänge begrenzt (vgl. ZGB 579 Abs. 1)
- Abtretungsbegehren
- Verlangt ein Erbe die Abtretung der zum Nachlass gehörenden Aktiven, nachdem die konkursamtliche Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven eingestellt wurde, so unternimmt er dies,
- ohne einen direkten Bezug zum Nachlass mehr zu haben;
- mit einem klar begrenzten Kostenaufwand.
- Sein Recht auf «Abtretung» im eingestellten Verfahren rechtfertigt sich mit einer gewissen Nähe, die ihn den Gläubigern oder anderen Dritten vorgehen lässt (vgl. GASSER DOMINIK, Die Liquidation nach Artikel 230a SchKG, in: Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, 2000, S. 56).
- Verlangt ein Erbe die Abtretung der zum Nachlass gehörenden Aktiven, nachdem die konkursamtliche Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven eingestellt wurde, so unternimmt er dies,
- Unterschied Erben und Konkursgläubiger in der Spezialliquidation
- Der Unterschied liegt massgeblich darin, dass der Konkursgläubiger mit der Abtretung nach SchKG 230a Abs. 1 seinen Anspruch zu decken versucht, jedoch auf die Möglichkeit verzichtet hat, die Verfahrenseinstellung durch Leistung des Kostenvorschusses zu verhindern und damit der Masse oder ihm selber als Abtretungsgläubiger nach SchKG 260 die Geltendmachung des Anspruchs zu ermöglichen.
- Abtretungsbegehren mehrerer Erben
- Gesamthandverhältnis
- Verlangen mehrere Erben die Abtretung der Nachlassaktiven an sie («an die Erbengemeinschaft»; Art. 230a Abs. 1 SchKG) insgesamt, so bilden sie aufgrund der (zustimmenden) Verfügung des Konkursamts (mangels anderer Abrede) ein Gesamthandverhältnis (GASSER DOMINIK, a.a.O., S. 56).
- Notwendige Streitgenossenschaft
- Mit Blick auf einen allfälligen Zivilprozess stellen sie eine notwendige Streitgenossenschaft dar (ZPO 70 Abs. 1).
- Weiteres Vorgehen als Erbenentscheid
- Bezogen auf den vorliegenden Fall entscheiden die mehreren Erben einstimmig über das weitere Vorgehen.
- Nicht auszuschliessen ist, dass ein Teil der Erben eine Klage gegen einen Miterben in Betracht ziehen, um zB ein Nachlassaktivum geltend zu machen.
- Die (mehreren) Erben können in der jeweils konkreten Situation durchaus unterschiedliche Interessen haben.
- Gesamthandverhältnis
Literatur
- GASSER DOMINIK, Die Liquidation nach Artikel 230a SchKG, in: Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, 2000, S. 52, S. 54 und S. 56
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2012, § 39, Rz 8
Judikatur
- BGer 5A_651/2020 vom 12.08.2021 (Grundlagen)