Verfahrenseinstellung
Reicht die Konkursmasse nicht aus, um die Verfahrenskosten für ein summarisches Konkursverfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens (vgl. SchKG 230 Abs. 1).
Handelt es sich um die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft, gelangt die spezielle Regel von SchKG 230a Abs. 1 zur Anwendung, welche eine «Anschlussliquidation» des Vermögens eines Verstorbenen vorsieht.
Literatur
- GASSER DOMINIK, Die Liquidation nach Artikel 230a SchKG, in: Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, 2000, S. 52
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2012, § 38, Rz 41 ff. + § 39, Rz 8
Judikatur
- BGer 5A_651/2020 vom 12.08.2021 (Grundlagen)
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