Wird der Konkurs widerrufen,
- fällt der Nachlass dem antragstellenden Erben zu;
- wird der antragstellende Erbe den Konkursgläubigern persönlich haftbar.
Literatur
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2012, § 39, Rz 9
Judikatur
- BGE 5A_159/2018 vom 24.10.2018 = Praxis 1/2019, Nr. 6, S. 48 ff.
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