Dem Schuldner ist das Berufswerkzeug zu überlassen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Gegenstände, sofern und soweit dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung des Berufes notwendig sind oder soweit von vorneherein anzunehmen ist:
- Werkzeuge
- Gerätschaften
- Instrumente
- Bücher, soweit
- 2 Milchkühe oder Rinder oder 4 Ziegen oder Schafe sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf 4 Monate erforderliche Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind.
Manchmal gibt es vom Gegenstand, von seiner Funktionalität, von seiner Drittverwendbarkeit oder vom Wert her Auslegungsfragen, die bei Standhaftigkeit der Konkursverwaltung auf Beschwerde des Schuldners hin durch die Aufsichtsbehörde (AB) zu entscheiden sind.
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