Das Konkursamt trifft eine Aussonderungsverfügung über die Herausgabe jener Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden. Hält das Konkursamt den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert welcher er beim zuständigen Richter Klage einreichen kann. Bei unbenutztem Fristablauf ist der Anspruch des Drittansprechers verwirkt.
Der Entscheid hängt davon ab, ob der Schuldner über das Kompetenzstück aussonderungsfähig verfügt hat und die Kompetenzqualität daher dahingefallen ist oder nicht.
Macht die Konkursmasse gegenüber einem Dritten eine strittige Forderung geltend, so liegt ein sog. Prätendentenstreit vor. Die Konkursverwaltung ist in einem solchen Fall nicht berechtigt, eine Klagefrist nach SchKG 242 Abs. 2 zu setzen.
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