Die Konkursverwaltung wird in nicht erfüllte oder laufende Verträge nur eintreten und diese erfüllen, wenn dadurch der Konkursmasse ein Mehrwert verschafft wird und hiefür die notwendigen Mittel vorhanden sind.
SchKG 211 Abs. 2
Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, die Verpflichtung des Gemeinschuldners zu erfüllen. Der Gläubiger kann in diesem Falle verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.
Gesetzliche Grundlagen für die Sicherstellung:
- allgemein: OR 84
- Miete: OR 266h
- Pacht: 297a Abs. 2297a Abs. 2
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