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Privat-Konkurs

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Nicht-vermögensrechtliche Konkursfolgen

Rechtsgebiet:
Privat-Konkurs
Stichworte:
Privat-Konkurs, Privatkonkurs
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wirkungen allgemein

Siehe > Privatkonkurs und Wirkungen, Nachteile

Erbrecht / Präventiventerbung

Ein zahlungsunfähiger, zB in Privatkonkurs gelangter Nachkomme kann nach Ausstellung von Verlustscheinen durch seinen Vater mittels Verfügung von Todes wegen präventiv enterbt werden, indem ihm die Hälfte des Pflichtteils entzogen und seinen Kindern zugewiesen wird (ZGB 480); Voraussetzung beim Todesfall des Vaters ist, dass das Verlustscheinvolumen präventiv enterbten Nachkommen mehr als ein Viertel seines Erbteils ausmacht. Die Gläubiger haben sich diese gesetzliche Benachteiligung zG der Nachkommen des Schuldners gefallen zu lassen.

Strafrecht

Die strafrechtlichen Sanktionen, die Folge des Konkurses waren wie Schuldverhaft etc., sind abgeschafft.

Strafbare Handlungen, die zum Konkurs führten oder während des Konkursverfahrens mit Massagegenständen begangen werden, werden durch das Strafgesetz (StGB) natürlich immer noch sanktioniert.

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