Der Versicherte (und nicht der Versicherungsnehmer) hat für eine Anspruchsberechtigung den Rechtsfall zu erleiden.
Der Dritte wird im Versicherungsfall nur Anspruchsberechtigter, wenn er seine Genehmigung zur Versicherung erteilt; die Genehmigungserklärung kann bei Abschluss des RSV-Vertrages, aber auch erst bei Eintritt des Rechtsfalles abgegeben werden.
Die mitversicherte Person treffen die gleichen Verpflichtungen und Obliegenheiten wie die (haupt-)versicherte Person:
- Schadenanzeigepflicht
- Auskunftspflicht im Schadenfall
- Schadenminderungspflicht
Weiterführende Informationen
- Einzelpersonen / Einzelversicherungen
- = Regelfall
- Verbandsmitglieder / Kollektivversicherungen
- = Sonderfall
- Beispiele
- HEV Schweiz
- VPOD
- Les Routiers Suisse
- Zur Zeit vakant
- ACS (Automobilclub Schweiz)
- TCS (Touring Club Schweiz) / Assista SA (= inhouse-Rechtsschutzversicherer)