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Rechtsschutzversicherungen

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Versicherung für fremde Rechnung

Rechtsgebiet:
Rechtsschutzversicherungen
Stichworte:
Rechtsschutzversicherungen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Versicherte (und nicht der Versicherungsnehmer) hat für eine Anspruchsberechtigung den Rechtsfall zu erleiden.

Der Dritte wird im Versicherungsfall nur Anspruchsberechtigter, wenn er seine Genehmigung zur Versicherung erteilt; die Genehmigungserklärung kann bei Abschluss des RSV-Vertrages, aber auch erst bei Eintritt des Rechtsfalles abgegeben werden.

Die mitversicherte Person treffen die gleichen Verpflichtungen und Obliegenheiten wie die (haupt-)versicherte Person:

  • Schadenanzeigepflicht
  • Auskunftspflicht im Schadenfall
  • Schadenminderungspflicht

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

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