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Rechtsschutzversicherungen

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Checklisten

Rechtsgebiet:
Rechtsschutzversicherungen
Stichworte:
Rechtsschutzversicherungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Checkliste „Rechtsfall-Prozedere“

Ist ein Rechtsfall (sog. Schadenfall) beim Rechtsschutzversicherten eingetreten, greift folgendes Prozedere:

  1. Anmeldung des Rechtsfalls (Schadenanzeige) des Versicherten an den Rechtsschutzversicherer
  2. Erstellung Dossier
  3. Deckungsprüfung
  4. Kontaktnahme des Rechtsschutzversicherers mit dem Versicherten
  5. Versicherter muss Informationsobliegenheiten wahrnehmen
    1. Sachverhaltsbekanntgabe
    2. Vorlage der Beweismittel
    3. Gegenpartei-Adressen
    4. Weitere Informationen
  6. Erteilung der Vollmachten
  7. Inhouse Legal des Rechtsschutzversicherers evaluieren
    1. Rechtslage
    2. Weiteres Vorgehen
  8. Aufnahme von Vergleichsverhandlungen durch den Inhouse Legal des Rechtsschutzversicherers
    1. Ziele
      1. Gütliche Einigung (Vergleich)
      2. Ausserprozessuale Streitbeilegung
    2. Gefahren dieses direkten Tätigwerdens des Inhouse Legals
      1. Berater und Vertreterwechsel für Prozessführung
      2. Vertreterwechsel kann als Schwächezeichen empfunden und von der Gegenpartei ausgenutzt werden; versierte Gegenparteien wissen um die Kompetenzbeschränkung der Rechtsschutzversicherer-Inhouse Legal, obstruhieren, ziehen als Schuldner die Sache in die Länge und „spielen“ womöglich mit dem Legal
      3. Verhärtung der Fronten
      4. ev. Bekanntgabe von Informationen oder Botschaften an die Gegenpartei, die aus Sicht der späteren Prozessführung nicht hätten offenbart werden sollen
      5. Zweckmässigkeit, direkt die freie Anwaltswahl in Anspruch zu nehmen und für den Wunsch-Anwalt eine Deckungszusage erwirken
    3. Verpflichtungen zu Lasten des Rechtsschutzversicherers im Vergleich
      1. Uebernahme nur bei vorgängiger Zustimmung
      2. Ausnahme: nachträgliche Genehmigung (in der Regel Zweck- und Verhältnismässigkeitsvoraussetzung)
  9. Scheitern der Vergleichsverhandlungen zwischen Inhouse Legal des Rechtsschutzversicherers und Gegenpartei
    1. Beurteilung der Prozesschancen und –risiken
    2. Kostenpunkt
    3. Mandatierung eines Rechtsanwalts durch den Versicherten auf Kosten des Rechtsschutzversicherers (Deckungszusage), sofern und soweit ein externer Anwalt nicht bereits im Stadium von Ziffer 8 beigezogen wurde (vgl. 8/b/v)

Checkliste für Betriebsrechtsschutz

Prüfen Sie, ob die RSV-Police folgende Eckdaten enthält und, ob diese Ihren Wünschen bzw. Ihrem Willen entsprechen:

  • Versicherungsnehmer
  • Versicherte Personen
  • Deckung
    • Übliche Garantiesumme pro Fall CHF 250’000.—
    • Anwaltskosten (freie Anwaltswahl möglich?)
    • Prozess- oder Verfahrenskosten
    • Honorare für Gutachter und Sachverständige
    • Kosten der anwaltlichen Zeugenbetreuung
    • Reisekosten
  • Versicherte Streitigkeiten
    • Ansprüche aus Vertrag
    • Ausservertragliche Ansprüche (unerlaubter Handlung oder ungerechtfertige Bereicherung)
    • Schädigungen des Betriebs insbesondere durch Mitarbeiter
    • Schutz bei Straf- und Administrativverfahren
    • Versicherungsrechtsschutz
    • Rechtsschutz für Miete und Pacht
    • Grundeigentum und Nachbarrecht
  • Prämien
    • Berechnung in Promille der Lohnsumme
    • Garantie für gleichbleibende Prämie
  • Oertliche Geltung
    • Europa
    • Wenn möglich weltweit, ev. ohne USA
  • Zeitliche Geltung
    • Innerhalb Vertragsdauer
    • Zeitpunkt des Schadenfalls?
    • Beginn des Ermittlungsverfahrens?
    • Versicherungsdeckung auch für Ereignis vor Beginn der Versicherungsdeckung?

Checkliste: Die 3 RSV-Problemfelder

Die hohen Erwartungen der Rechtsschutzversicherten werden gelegentlich aus folgenden 3 Gründen enttäuscht:

  1. Nicht versicherte Rechtsgebiete
    1. Die RSV-Policen bieten oft nur Verkehrs- und Privatrechtsschutz.
    2. Ohne anderslautende Abrede sind nicht gedeckt:
      1. Personenrecht
      2. Familienrecht
      3. Erbrecht
      4. Nachbarstreitigkeiten
      5. Steuerrecht
    3. Vide Leistungen / Deckung / Kürzung
  1.  
  2. Deckungsablehnung
    1. Auch wenn das anstehende Thema unter den gedeckten Rechtsbereich fällt, kann der Rechtsschutzversicherer die Versicherungsdeckung ablehnen, weil er den Fall als aussichtslos hält.
    2. Im Ablehnungsfalle hat der Rechtsschutzversicherer den Versicherten auf die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens hinzuweisen.
    3. Vide Deckungsablehnung
  3. Nicht freie Anwaltswahl
    1. Art. 167 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO) gibt dem Versicherten Anspruch auf die freie Anwaltswahl.
    2. Einige Rechtsschutzversicherer versuchen die Kosten insofern gering zu halten, etwa durch den ungefragten Einsatz ihrer Hausjuristen (inhouse lawyers).
    3. Vide Freie Anwaltswahl

Realistische Erwartungen vermeiden Enttäuschungen im Ernstfall. – Die niedrigen Rechtsschutzversicherungs-Prämien setzen dem Leistungsumfang grenzen.

Checkliste: RSV-Prämien

Die jährlichen Prämien einer Rechtsschutzversicherung (RSV) in der Grössenordnung von CH 120 bis CHF 490 p.a. sind moderat, vor allem im Vergleich mit den potentiellen Anwaltshonoraren; die RSV-Prämie entspricht meistens den Kosten einer einzigen Anwaltsstunde.

Es empfiehlt sich ein Leistungs- und Prämienvergleich (vgl. die nachfolgende Box)!

Checkliste: Eingetretener Versicherungsfall – Was nun?

  • Erkundigen Sie sich nach dem geeigneten Anwalt
  • Unabhängigkeit des Anwalts?
    Bei Anwälten, die viele Mandate vom Versicherer erhalten (wirtschaftliche Abhängigkeit), besteht die Gefahr, dass er sein Handeln nicht mehr allein nach den Interessen seines Klienten, sondern mehr nach denjenigen des Versicherers bestimmt. Achten Sie daher auf diese Problematik!
  • Weisungsrecht des Versicherers an den Anwalt?
    Der Versicherer besitzt kein eigentliches Weisungsrecht an den Anwalt. Er wird aber über die Etappierung der Kostengutsprachen aufgrund von Police und AVB die Grenzen seiner Leistungspflicht indirekt Einfluss nehmen. Gegen effiziente und kostengerechte Lösungen im konkreten Einzelfall ist nichts einzuwenden; diese müssen aber stets das Gebot der anwaltlichen Unabhängigkeit gewährleisten.
  • Teurer Wunsch-Anwalt?
    Ihr Wunsch-Anwalt ist vielleicht teurer als der Honoraransatz, den der Versicherer berappen will. Sie haben die Möglichkeit den Differenzbetrag aus der eigenen Tasche aufzuzahlen, falls Ihnen der Versicherer trotz Ihren Interventionen nicht entgegenkommt und Kostengutsprache für den höheren Honoraransatz Ihres Wunsch-Anwalts erteilt.
  • Kostengutsprache:
    Erkennt der Versicherer auf Leistungspflicht, so stellt er an Ihren Anwalt für die Durchsetzung oder Abwehr des Anspruches eine sog. Kostengutsprache aus; die Kostengutsprache ist zwar ein selbständiges, dem OR unterstehendes Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Anwalt. Sie bleiben aber als Klient gegenüber Ihrem Anwalt Hauptschuldner und werden von Ihrer Honorarzahlungspflicht nur soweit befreit wie der Versicherer an Ihrer Stelle bezahlt. Achten Sie daher auf eine periodische Rechnungslegung durch Ihren Anwalt; das Risiko einer Zahlungsweigerung des Versicherers nimmt mit steigendem Rechnungsbetrag und dem Empfinden, erst im Nachhinein begrüsst worden zu sein zu.

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