Der Rechtsschutzversicherer hat eine geeignete Arbeitsorganisation aufzusetzen und im Falle einer eigenen Schadensregulierung Interessenkollisionen zu vermeiden.
Tritt bei der Fallbearbeitung eine Interessenkollision ein, muss das Rechtsschutzversicherungs-Dossier vom Versicherer im Sinne von AVO 167 Abs. 1 lit. b in jedem Fall an einen freiberuflichen Rechtsanwalt zur Bearbeitung übertragen werden.
Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO); SR 961.011
Art. 167 Wahl eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin
1 Im Rechtsschutzversicherungsvertrag muss der versicherten Person die freie Wahl einer rechtlichen Vertretung, welche die Qualifikation des auf das Verfahren anwendbaren Rechts erfüllt, eingeräumt werden:
-
- falls im Hinblick auf ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ein Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin eingesetzt werden muss;
- bei Interessenkollisionen.
2 Der Vertrag kann vorsehen, dass bei Ablehnung der gewählten Vertretung durch das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen die versicherte Person das Recht hat, drei andere Personen für die rechtliche Vertretung vorzuschlagen, von denen eine akzeptiert werden muss.
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