Die inhouse counsels der Rechtsschutzversicherer sind nicht befugt, die Rechtsschutzversicherten vor Gericht zu vertreten (vgl. BGFA 4 und BGFA 8 Abs. lit. d).
Zur Prozessführung sind gemäss den geltenden Vorschriften nur zugelassene, in einem Anwaltsverzeichnis eingetragene Rechtsanwälte befugt.
Der Gesetzgeber wollte den grundsätzlichen Interessenkonflikt zwischen den Interessen des Rechtsschutzversicherers an einer kostengünstigen Rechtsschutz-Schadenfall-Erledigung einerseits und den Interessen des Versicherten an einem für ihn positiven Verfahrensausgang andererseits vermeiden.
Weiterführende Informationen
- Prozessführung nur durch einen freiberuflichen Rechtsanwalt
- Angestellte „Rechtsanwälte“ (sog. inhouse legals) des Rechtsschutzversicherers gelten nicht als unabhängig und werden daher nicht zur Eintragung ins Anwaltsregister zugelassen
- BGE 123 I 193 ff.
- BGE 130 II 187 ff.
- BGE 2A.295/2003, Erw. 3
- ANWALTSGESETZ, BGFA
Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO); SR 961.011
Art. 167 Wahl eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin
1 Im Rechtsschutzversicherungsvertrag muss der versicherten Person die freie Wahl einer rechtlichen Vertretung, welche die Qualifikation des auf das Verfahren anwendbaren Rechts erfüllt, eingeräumt werden:
-
- falls im Hinblick auf ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ein Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin eingesetzt werden muss;
- bei Interessenkollisionen.
2 Der Vertrag kann vorsehen, dass bei Ablehnung der gewählten Vertretung durch das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen die versicherte Person das Recht hat, drei andere Personen für die rechtliche Vertretung vorzuschlagen, von denen eine akzeptiert werden muss.
3 Tritt eine Interessenkollision ein, so muss das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen die versicherte Person auf sein Recht hinweisen.