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Rechtsschutzversicherungen

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Keine Prozessführung

Rechtsgebiet:
Rechtsschutzversicherungen
Stichworte:
Rechtsschutzversicherungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die inhouse counsels der Rechtsschutzversicherer sind nicht befugt, die Rechtsschutzversicherten vor Gericht zu vertreten (vgl. BGFA 4 und BGFA 8 Abs. lit. d).

Zur Prozessführung sind gemäss den geltenden Vorschriften nur zugelassene, in einem Anwaltsverzeichnis eingetragene Rechtsanwälte befugt.

Der Gesetzgeber wollte den grundsätzlichen Interessenkonflikt zwischen den Interessen des Rechtsschutzversicherers an einer kostengünstigen Rechtsschutz-Schadenfall-Erledigung einerseits und den Interessen des Versicherten an einem für ihn positiven Verfahrensausgang andererseits vermeiden.

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