Die Bereinigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Versichertem und Rechtsschutzversicherer erfolgt in einem Schiedsverfahren nach AVO 169 (siehe Box):
- Gegenstand
- Schadenerledigung
- Art und Weise der Rechtsfall-Erledigung
- Mittel, Strategie und Taktik der Rechtsfall-Erledigung
- Prozessführungsart und –mittel
- Vorgehen für Streitbeilegung
- Formelle Fallbearbeitung
- Schadenerledigung
- Voraussetzungen für ein Meinungsverschiedenheitsverfahrens
- Austausch der Ansichten und Einschätzungen unter den Parteien
- Vergebliche Einigungssuche
- Mitteilung des Versicherten an den Rechtsschutzversicherer, er werde das Meinungsverschiedenheitsverfahren anrufen
- Anwendungsfälle
- Strittige Einleitung rechtlicher Schritte
- Uneinigkeit der Parteien, ob und wenn ja mit welchen Schritten der Rechtsfall angegangen werden soll
- Meinungsverschiedenheit zur Fragen ob ein Rechtanwalt oder ein Sachverständiger beizuziehen ist
- Kostengutsprache
- nur für einzelne Verfahrensschritte
- nur einschränkenden Auflagen und Bedingungen
- Umstrittene Kostengutsprache
- Zustimmung zur Prozesseinleitung
- Zustimmung zur Art der Prozessführung
- Meinungsverschiedenheit zur Notwendigkeit von
- vorsorglichen Massnahmen
- Beweissicherungsverfahren
- aussergerichtlichen Gutachten
- Verweigerung der Zustimmung des Rechtsschutzversicherers zum Abschluss eines Vergleichs (selten, aber denkbar)
- Nichtanwendbarkeit des Meinungsverschiedenheitenverfahrens
- Streitigkeiten über die Versicherungsdeckung
- Ablehnung eines Anwalts durch den Rechtsschutzversicherer
- Meinungsverschiedenheit zur Angemessenheit des Anwaltshonorars
Art. 169 AVO Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
1 Für den Entscheid von Meinungsverschiedenheiten zwischen der versicherten Person und dem Versicherungsunternehmen oder dem Schadenregelungsunternehmen hinsichtlich der Massnahmen zur Schadenerledigung sieht der Versicherungsvertrag ein Verfahren vor, das vergleichbare Garantien für die Objektivität wie ein Schiedsgerichtsverfahren bietet.
2 Lehnt das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen eine Leistung für eine Massnahme wegen Aussichtslosigkeit ab, so sind die vorgeschlagene Lösung unverzüglich schriftlich zu begründen und die versicherte Person auf die Möglichkeit des Verfahrens nach Absatz 1 hinzuweisen.
3 Sieht der Versicherungsvertrag kein Verfahren nach Absatz 1 vor oder unterlässt es das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen, die versicherte Person im Zeitpunkt der Ablehnung der Leistungspflicht darüber zu informieren, so gilt das Rechtsschutzbedürfnis der versicherten Person im entsprechenden Fall als anerkannt.
4 Leitet die versicherte Person bei Ablehnung der Leistungspflicht auf eigene Kosten einen Prozess ein und erlangt sie ein Urteil, das für sie günstiger ausfällt als die ihr vom Versicherungsunternehmen oder dem Schadenregelungsunternehmen schriftlich begründete Lösung oder als das Ergebnis des Verfahrens nach Absatz 1, so übernimmt das Versicherungsunternehmen die dadurch entstandenen Kosten bis zum Höchstbetrag der Versicherungssumme.