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Rechtsschutzversicherungen

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Meinungsverschiedenheiten

Rechtsgebiet:
Rechtsschutzversicherungen
Stichworte:
Rechtsschutzversicherungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Bereinigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Versichertem und Rechtsschutzversicherer erfolgt in einem Schiedsverfahren nach AVO 169 (siehe Box):

  • Gegenstand
    • Schadenerledigung
      • Art und Weise der Rechtsfall-Erledigung
      • Mittel, Strategie und Taktik der Rechtsfall-Erledigung
      • Prozessführungsart und –mittel
      • Vorgehen für Streitbeilegung
    • Formelle Fallbearbeitung
  • Voraussetzungen für ein Meinungsverschiedenheitsverfahrens
    • Austausch der Ansichten und Einschätzungen unter den Parteien
    • Vergebliche Einigungssuche
    • Mitteilung des Versicherten an den Rechtsschutzversicherer, er werde das Meinungsverschiedenheitsverfahren anrufen
  • Anwendungsfälle
    • Strittige Einleitung rechtlicher Schritte
    • Uneinigkeit der Parteien, ob und wenn ja mit welchen Schritten der Rechtsfall angegangen werden soll
    • Meinungsverschiedenheit zur Fragen ob ein Rechtanwalt oder ein Sachverständiger beizuziehen ist
    • Kostengutsprache
      • nur für einzelne Verfahrensschritte
      • nur einschränkenden Auflagen und Bedingungen
    • Umstrittene Kostengutsprache
    • Zustimmung zur Prozesseinleitung
    • Zustimmung zur Art der Prozessführung
    • Meinungsverschiedenheit zur Notwendigkeit von
      • vorsorglichen Massnahmen
      • Beweissicherungsverfahren
      • aussergerichtlichen Gutachten
    • Verweigerung der Zustimmung des Rechtsschutzversicherers zum Abschluss eines Vergleichs (selten, aber denkbar)
  • Nichtanwendbarkeit des Meinungsverschiedenheitenverfahrens
    • Streitigkeiten über die Versicherungsdeckung
    • Ablehnung eines Anwalts durch den Rechtsschutzversicherer
    • Meinungsverschiedenheit zur Angemessenheit des Anwaltshonorars
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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