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Rechtsschutzversicherungen

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Meinungsverschiedenheiten

Rechtsgebiet:
Rechtsschutzversicherungen
Stichworte:
Rechtsschutzversicherungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Bereinigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Versichertem und Rechtsschutzversicherer erfolgt in einem Schiedsverfahren nach AVO 169 (siehe Box):

  • Gegenstand
    • Schadenerledigung
      • Art und Weise der Rechtsfall-Erledigung
      • Mittel, Strategie und Taktik der Rechtsfall-Erledigung
      • Prozessführungsart und –mittel
      • Vorgehen für Streitbeilegung
    • Formelle Fallbearbeitung
  • Voraussetzungen für ein Meinungsverschiedenheitsverfahrens
    • Austausch der Ansichten und Einschätzungen unter den Parteien
    • Vergebliche Einigungssuche
    • Mitteilung des Versicherten an den Rechtsschutzversicherer, er werde das Meinungsverschiedenheitsverfahren anrufen
  • Anwendungsfälle
    • Strittige Einleitung rechtlicher Schritte
    • Uneinigkeit der Parteien, ob und wenn ja mit welchen Schritten der Rechtsfall angegangen werden soll
    • Meinungsverschiedenheit zur Fragen ob ein Rechtanwalt oder ein Sachverständiger beizuziehen ist
    • Kostengutsprache
      • nur für einzelne Verfahrensschritte
      • nur einschränkenden Auflagen und Bedingungen
    • Umstrittene Kostengutsprache
    • Zustimmung zur Prozesseinleitung
    • Zustimmung zur Art der Prozessführung
    • Meinungsverschiedenheit zur Notwendigkeit von
      • vorsorglichen Massnahmen
      • Beweissicherungsverfahren
      • aussergerichtlichen Gutachten
    • Verweigerung der Zustimmung des Rechtsschutzversicherers zum Abschluss eines Vergleichs (selten, aber denkbar)
  • Nichtanwendbarkeit des Meinungsverschiedenheitenverfahrens
    • Streitigkeiten über die Versicherungsdeckung
    • Ablehnung eines Anwalts durch den Rechtsschutzversicherer
    • Meinungsverschiedenheit zur Angemessenheit des Anwaltshonorars

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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