Die Schadenanzeige des Versicherten an den Versicherer (auch „Rechtsfall-Mitteilung“) sollte unverzüglich, spätestens aber binnen 2 Jahren erfolgen:
- Anzeigepflichtiger
- Anspruchsberechtigter [vgl. VVG 38 Abs. 1]
- Form der Schadenanzeige
- formfrei (mündlich, schriftlich, per e-mail, konkludent usw.)
- Usanz / Tipp
- Zeitnahe schriftliche Mitteilung, spätestens mit Zustellung der Sachverhaltsdarstellung und / oder der Rechtsfall-Dokumente
- Schadenformular des Rechtsschutzversicherers oder Brokers
- Zeitpunkt
- Unverzüglichkeit (lieber zu früh, als zu spät)
- Massgeblichkeit des konkreten Einzelfalls
- Vorhandensein von Hinweisen, die auf einen Rechtsschutz-Bedarf hindeuten
- Versicherer wird nichts dagegen einzuwenden haben, wenn der Beratungsbedarf bzw. Vertretungsbedarf erst später entsteht
- Unverzüglichkeit (lieber zu früh, als zu spät)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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