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Rechtsschutzversicherungen

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Schadenanzeige

Rechtsgebiet:
Rechtsschutzversicherungen
Stichworte:
Rechtsschutzversicherungen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Schadenanzeige des Versicherten an den Versicherer (auch „Rechtsfall-Mitteilung“) sollte unverzüglich, spätestens aber binnen 2 Jahren erfolgen:

  • Anzeigepflichtiger
    • Anspruchsberechtigter [vgl. VVG 38 Abs. 1]
  • Form der Schadenanzeige
    • formfrei (mündlich, schriftlich, per e-mail, konkludent usw.)
    • Usanz / Tipp
      • Zeitnahe schriftliche Mitteilung, spätestens mit Zustellung der Sachverhaltsdarstellung und / oder der Rechtsfall-Dokumente
  • Schadenformular des Rechtsschutzversicherers oder Brokers
  • Zeitpunkt
    • Unverzüglichkeit (lieber zu früh, als zu spät)
      • Massgeblichkeit des konkreten Einzelfalls
      • Vorhandensein von Hinweisen, die auf einen Rechtsschutz-Bedarf hindeuten
    • Versicherer wird nichts dagegen einzuwenden haben, wenn der Beratungsbedarf bzw. Vertretungsbedarf erst später entsteht
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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