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Rechtsschutzversicherungen

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Schadenanzeige

Rechtsgebiet:
Rechtsschutzversicherungen
Stichworte:
Rechtsschutzversicherungen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Schadenanzeige des Versicherten an den Versicherer (auch „Rechtsfall-Mitteilung“) sollte unverzüglich, spätestens aber binnen 2 Jahren erfolgen:

  • Anzeigepflichtiger
    • Anspruchsberechtigter [vgl. VVG 38 Abs. 1]
  • Form der Schadenanzeige
    • formfrei (mündlich, schriftlich, per e-mail, konkludent usw.)
    • Usanz / Tipp
      • Zeitnahe schriftliche Mitteilung, spätestens mit Zustellung der Sachverhaltsdarstellung und / oder der Rechtsfall-Dokumente
  • Schadenformular des Rechtsschutzversicherers oder Brokers
  • Zeitpunkt
    • Unverzüglichkeit (lieber zu früh, als zu spät)
      • Massgeblichkeit des konkreten Einzelfalls
      • Vorhandensein von Hinweisen, die auf einen Rechtsschutz-Bedarf hindeuten
    • Versicherer wird nichts dagegen einzuwenden haben, wenn der Beratungsbedarf bzw. Vertretungsbedarf erst später entsteht

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

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