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Rechtsschutzversicherungen

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Versicherten-Obliegenheiten

Rechtsgebiet:
Rechtsschutzversicherungen
Stichworte:
Rechtsschutzversicherungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Obliegenheiten des Versicherten sollen ein adäquates und zielführendes Tätigwerden des Versicherers in Bezug auf die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen ermöglichen, unter Berücksichtigung eines guten Kosten-/Nutzenverhältnisses bzw. der Prozessrisiken:

  • Mitwirkungsobliegenheit des Versicherten [VVG 39 Abs. 1]
    • Auskünfte
    • Mithilfe bei Ermittlung der Umstände, unter denen das versicherte Ereignis eintrat
    • Dokumenten-Zurverfügungstellen
  • Entbindung des Anwalts vom Berufsgeheimnis
    • Rechtsschutzversicherer hat Informationsbedürfnisse
      • Rechtsfall-Begleitung / Vorgehensentscheide
      • Reporting für Schadenrückstellungen
    • Externer Rechtsanwalt soll den Versicherer auf dem Laufenden halten dürfen
      • Erteilung von Auskünften
      • Zustellung von Dokumenten
        • Kenntniskopien von Korrespondenzen an den Versicherten, an die Gegenpartei und umgekehrt
        • Rechtsschriften
        • Prozessleitungsverfügungen
        • Gerichtsurteile
        • etc.
      • Vorgehensabsprachen, auch für allfällige Vergleichsverhandlungen und -vereinbarungen
  • Schadensminderungspflicht des Versicherten
  • Vergleichsbereitschaft
    • Bedürfnis von Versicherer und Versichertem langwierige, aufwändige und kostenintensive Prozesse zu vermeiden
    • Absprache der Inaussichtnahme von Vergleichsverhandlungen und Festlegung der Verhandlungsparameter
    • Absprache der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Vergleich
      • Kostentragung im Verhältnis zu den Prozesschancen und –risiken beider Parteien
      • Üblich und / oder lösungsorientiert
        • Gerichtskostentragung je zur Hälfte, zu Lasten Versichertem und Gegenpartei
        • Wettschlagung der Parteikosten
  • Parteientschädigung
    • Der Versicherte hat im Obsiegensfall dem Versicherten die vom Gericht zugesprochenen Partei- bzw. Prozessentschädigung abzutreten bzw. im Erhaltsfalle zu erstatten.
  • Pro memoria: Gerichtskosten
    • im Obsiegensfall des Versicherten im Zivilprozess
      • gehen die Prozesskosten zu Lasten der unterliegenden Gegenpartei [vgl. ZPO 106 Abs. 1]
      • hat im Falle, dass der Versicherte als Kläger auftrat, der Rechtsschutzversicherer Anspruch auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Prozesskaution
    • im Unterliegensfall des Versicherten im Zivilprozess
      • gehen die Prozesskosten – mittelbar – zu Lasten des Rechtsschutzversicherers [vgl. ZPO 106 Abs. 1]

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