Die Obliegenheiten des Versicherten sollen ein adäquates und zielführendes Tätigwerden des Versicherers in Bezug auf die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen ermöglichen, unter Berücksichtigung eines guten Kosten-/Nutzenverhältnisses bzw. der Prozessrisiken:
- Mitwirkungsobliegenheit des Versicherten [VVG 39 Abs. 1]
- Auskünfte
- Mithilfe bei Ermittlung der Umstände, unter denen das versicherte Ereignis eintrat
- Dokumenten-Zurverfügungstellen
- Entbindung des Anwalts vom Berufsgeheimnis
- Rechtsschutzversicherer hat Informationsbedürfnisse
- Rechtsfall-Begleitung / Vorgehensentscheide
- Reporting für Schadenrückstellungen
- Externer Rechtsanwalt soll den Versicherer auf dem Laufenden halten dürfen
- Erteilung von Auskünften
- Zustellung von Dokumenten
- Kenntniskopien von Korrespondenzen an den Versicherten, an die Gegenpartei und umgekehrt
- Rechtsschriften
- Prozessleitungsverfügungen
- Gerichtsurteile
- etc.
- Vorgehensabsprachen, auch für allfällige Vergleichsverhandlungen und -vereinbarungen
- Rechtsschutzversicherer hat Informationsbedürfnisse
- Schadensminderungspflicht des Versicherten
- Vergleichsbereitschaft
- Bedürfnis von Versicherer und Versichertem langwierige, aufwändige und kostenintensive Prozesse zu vermeiden
- Absprache der Inaussichtnahme von Vergleichsverhandlungen und Festlegung der Verhandlungsparameter
- Absprache der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Vergleich
- Kostentragung im Verhältnis zu den Prozesschancen und –risiken beider Parteien
- Üblich und / oder lösungsorientiert
- Gerichtskostentragung je zur Hälfte, zu Lasten Versichertem und Gegenpartei
- Wettschlagung der Parteikosten
- Parteientschädigung
- Der Versicherte hat im Obsiegensfall dem Versicherten die vom Gericht zugesprochenen Partei- bzw. Prozessentschädigung abzutreten bzw. im Erhaltsfalle zu erstatten.
- Pro memoria: Gerichtskosten
- im Obsiegensfall des Versicherten im Zivilprozess
- gehen die Prozesskosten zu Lasten der unterliegenden Gegenpartei [vgl. ZPO 106 Abs. 1]
- hat im Falle, dass der Versicherte als Kläger auftrat, der Rechtsschutzversicherer Anspruch auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Prozesskaution
- im Unterliegensfall des Versicherten im Zivilprozess
- gehen die Prozesskosten – mittelbar – zu Lasten des Rechtsschutzversicherers [vgl. ZPO 106 Abs. 1]
- im Obsiegensfall des Versicherten im Zivilprozess
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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