Erbringt der Rechtsschutzversicherer aufgrund des Eintritts des gedeckten Risikos, d.h. des Bedarfs nach rechtlicher Unterstützung, eine unsorgfältige Beratungsleistung durch einen Mitarbeiter, fällt die Schadenersatzforderung
- nicht unter VVG 46 Abs. 1,
- sondern als vertragliche Haftung infolge der Versicherungsleistung, d.h. der Beratung, unter OR 127 (vgl. VVG 100 Abs. 1).
Demzufolge gilt für die Schadenersatzforderung des Versicherungsnehmers die allgemeine Verjährung nach OR 127.
Literatur
- CHRISTOPH K. GRABER, in Basler Kommentar, Versicherungsvertragsgesetz, 2e éd. 2022, no 9 ad art. 46 LCA
- PASCAL PICHONNAZ, in Commentaire romand, Code des obligations, 3 e éd. 2021, n o 28 ad art. 127 CO p. 1116
Judikatur
- BGer 4A_22/2022 vom 21.02.2023
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