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Rechtsschutzversicherungen

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Versicherungspfandrecht der Gegenpartei

Rechtsgebiet:
Rechtsschutzversicherungen
Stichworte:
Rechtsschutzversicherungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es stellt sich die Frage, ob die Prozesspartei gegenüber dem Versicherer einer rechtsschutzversicherten Gegenpartei ein Pfandrecht an dessen Befreiungsanspruch geltend machen kann?

  • Ausgangslage
    • Bestehen einer Rechtsschutzversicherung
    • Kenntnis des Rechtsschutzversicherers
  • Geschädigter Dritter
    • Sicherlich der vom rechtsschutzversicherten Kläger eingeklagte Beklagte
    • Ob auch der Kläger geschädigter Dritter des renitenten Beklagten ist, wurde bisher noch nicht entschieden
  • E. hat zumindest der geschädigte Beklagte ein Versicherungspfandrecht am Befreiungsanspruch des versicherten Klägers gegen den Rechtsschutzversicherer (vgl. VVG 60)
    • Umfang eigener und fremder Kosten
      • Eigene Kosten des Rechtsschutzversicherten
        1. Eigene Rechtsvertretungskosten
      • Fremdkosten des Rechtsschutzversicherten
        1. Gerichtskosten
        2. Parteientschädigungen (Pfandgegenstand für geschädigten Beklagten)
    • Der Befreiungsanspruch (auch Deckungsanspruch) umfasst maximal den Betrag, den auch die rechtsschutzversicherte Gegenpartei gegenüber dem Versicherer fordern kann.
  • Der geschädigte Beklagte sollte selber eine Schadenanzeige dem Rechtsschutzversicherer zustellen und nachweisbar das Versicherungspfandrecht gegenüber dem Rechtsschutzversicherer geltend machen.

Literatur

  • HUNZIKER-BLUM FELIX, Das Pfandrecht am Rechtsschutz-Versicherungsanspruch, HAVE 2010, S. 194 f.

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