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Retrozession

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Rechtsverhältnis Kunde – Bank

Rechtsgebiet:
Retrozession
Stichworte:
Retrozession
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlagen

Rechtsverhältnis-Arten

  • Kontokorrentvertrag mit Giroabrede
  • Depotvertrag

Rechtsnatur

  • Kontokorrentvertrag / Girovertrag
  • Depotvertrag

Kunden-Pflichten

  • Hauptpflicht
    • Entschädigung (Gebühren, Courtagen, Kommissionen)
  • Nebenpflichten
    • Auslagenersatz (Spesen)
    • Schutz- und Warnpflichten
    • GwG-Mitwirkungspflichten
    • Vertragsbedingte Abmahnpflichten (Konto- und Depotauszüge sowie Transaktionsbelege)

Siehe auch Rechtsverhältnis Kunde-Vermögensverwalter

Bank-Pflichten

  • Hauptpflichten
    • Kontoführung
      • Übliche Sorgfaltspflichten
    • Depotführung
      • Aufbewahrungs- und Rückgabepflicht
      • Verwaltungspflicht
      • Werterhaltungs- bzw. Überwachungspflicht?
    • Handelsgeschäfte (Kommissionsgeschäfte nach OR 425 ff.)
      • Sorgfaltspflicht
      • Treuepflicht
  • Nebenpflichten
    • Rechenschaftspflicht
      • Kontoverhältnis: Ja
      • Depotverhältnis: Ja
    • Aufklärungspflicht
      • Eigenbereich
        • Differenzierte Treue- und Sorgfaltspflichten der Bank bei Ausführung von Börsengeschäften (BEHG)
        • Beurteilung des konkreten Einzelfalls erforderlich
      • Bereich des UVV
        • zivilrechtlich
          • Grundsatz
            • Keine allg. Aufklärungspflichten
          • Ausnahmen
            • bei Aufforderung durch Kunden
              • seltener Fall
              • Beachtung Pflichten aus BEHG 11
              • Loyalitätskonflikt Bank – UVV bzw. Bank – Kunde sowie Abgrenzungsproblematik zu den (möglicherweise nicht wahrgenommenen) Warnpflichten der Bank
            • Beurteilung des konkreten Einzelfalls erforderlich
        • aufsichtsrechtlich
    • Warnpflicht nach Treu und Glauben

Retro-Informationspflichten der Bank

Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Bank aus Treuepflicht-Gründen gehalten, den gemeinsamen Kunden über das Bestehen einer Retro-Abrede mit dem UVV unaufgefordert zu informieren.

Weiterführende Informationen

Kundeninformation in der Praxis:

Banken-Haftung

Haftung der Bank für eigene Handlungen

  • Haftungsarten
    • Vertragliche Haftung
    • Ausservertragliche Haftung
  • Weil hier nicht von Interesse, keine weitere Erläuterung

Haftung der Bank für Handlungen des UVV

  • Haftungsarten
    • Vertragliche Haftung
    • Ausservertragliche Haftung (zB aus unautorisierten Wertpapiergeschäften [kein Vermögensverwaltungsmandat, keine WP-Kaufs- oder –verkaufs-Aufträge, keine Vollmacht des UVV])
  • Direkte Stellvertretung der Bank durch UVV?
    • Von der Bank weder wirtschaftlich noch aufsichtsrechtlich angestrebt
    • Voraussetzungen
      • Bedingungen von OR 32 Abs. 1
      • Vollmachtsbegründung durch passives Verhalten der Bank
      • Gutgläubigkeit des Kunden
    • Einzelfall-Beurteilung erforderlich
  • Hilfspersonenhaftung der Bank?
    • Bank als Erfüllungsgehilfe / Haftung gemäss OR 101
    • UVV kann nur Hilfsperson des Kunden sein
    • Unterschiedlich Pflichten = unterschiedliche Haftungen
  • Vertrauenshaftung der Bank für das Handeln des UVV?
    • Rechtstitel von Lehre und Rechtsprechung
    • Erfordert besondere Verhältnisse wie Beteiligung der Bank an UVV (zB Swissair-/Euroactividade-Fall) oder Verwendung des Banklogos etc.
  • Durchgriffshaftung der Bank für das Handeln des UVV?
    • Berufung auf die selbständige Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person (AG, GmbH usw.) erscheint als rechtsmissbräuchlich, wenn eine andere Person vorgeschoben wird
    • Voraussetzungen
      • Wirtschaftliche und / oder organisatorische Abhängigkeit des UVV von der Bank
      • wirtschaftliche Berechtigung der Bank an Unternehmen des UVV
      • ev. Bankenvertreter hat VR-Einsitz bei Unternehmen des UVV
    • Einzelfall-Beurteilung erforderlich

Weiterführende Informationen

Organhaftung

  • Denkbar nur in den seltenen Fällen, dass der externe Vermögensverwalter (UVV) bei der Depotbank zugleich Organfunktion hat oder ein entsprechender Anschein erwirkt wird (Ein- und Ausgehen bei der Depotbank)
  • Pflicht einer Bank, die mit unabhängigen Vermögensverwaltern zusammenarbeitet, die früher selber Organe der Bank waren, alle organisatorischen Massnahmen zu treffen, die eine Irreführung der Kunden über die heutige Stellung dieser Vermögensverwalter ausschliessen (zB Verbot des Kundenempfangs durch den UVV in den Bankräumlichkeiten)

Direkte Stellvertretung der Bank durch UVV

Vertrauenshaftung

Durchgriff

Haftung der Bank für Retrozessionen an den UVV

Unterlässt die Bank ihre Retro-Informationspflicht, frägt sich, ob sie dem Kunden für den daraus resultierenden Schaden haftet.

Eine Haftung dürfte anzunehmen sein, wenn der Kunde infolge dieser Verschweigung der Retrozessionsvereinbarung seinen Retro-Herausgabeanspruch nicht mehr durchsetzen kann (zB Liquidation des UVV, Konkurs des UVV o.ä.). – Haftungsbeginn ist in der Regel der Beginn des Kundenverhältnisses UVV – Bank bzw. Eingehung der Retro-Abrede zwischen Bank und UVV.

Weitere Handlungsoptionen des Kunden sind im individuellen Einzelfall zu prüfen.

Weiterführende Informationen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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