Grundlagen
- OR 394 ff. (Auftragsrecht)
- OR 472 ff. (Hinterlegungsrecht)
- OR 184 ff. (Kaufsrecht) bzw. OR 425 ff. (Kommissionsrecht) / BEHG 11 (Börsenrecht) / Effektenhändler-Regeln
- BankG (insbesondere BankG 3 Abs. 2 lit. c [Gewährserfordernis])
- FINMA-Mitteilung 2012 / 41 vom 26.11.2012 (Aufsichtsrechtliche Massnahme – Retrozession)
Rechtsverhältnis-Arten
- Kontokorrentvertrag mit Giroabrede
- Depotvertrag
Rechtsnatur
- Kontokorrentvertrag / Girovertrag
- Depotvertrag
Kunden-Pflichten
- Hauptpflicht
- Entschädigung (Gebühren, Courtagen, Kommissionen)
- Nebenpflichten
- Auslagenersatz (Spesen)
- Schutz- und Warnpflichten
- GwG-Mitwirkungspflichten
- Vertragsbedingte Abmahnpflichten (Konto- und Depotauszüge sowie Transaktionsbelege)
Siehe auch Rechtsverhältnis Kunde-Vermögensverwalter
Bank-Pflichten
- Hauptpflichten
- Kontoführung
- Übliche Sorgfaltspflichten
- Depotführung
- Aufbewahrungs- und Rückgabepflicht
- Verwaltungspflicht
- Werterhaltungs- bzw. Überwachungspflicht?
- Handelsgeschäfte (Kommissionsgeschäfte nach OR 425 ff.)
- Sorgfaltspflicht
- Treuepflicht
- Kontoführung
- Nebenpflichten
- Rechenschaftspflicht
- Kontoverhältnis: Ja
- Depotverhältnis: Ja
- Aufklärungspflicht
- Eigenbereich
- Differenzierte Treue- und Sorgfaltspflichten der Bank bei Ausführung von Börsengeschäften (BEHG)
- Beurteilung des konkreten Einzelfalls erforderlich
- Bereich des UVV
- zivilrechtlich
- Grundsatz
- Keine allg. Aufklärungspflichten
- Ausnahmen
- bei Aufforderung durch Kunden
- seltener Fall
- Beachtung Pflichten aus BEHG 11
- Loyalitätskonflikt Bank – UVV bzw. Bank – Kunde sowie Abgrenzungsproblematik zu den (möglicherweise nicht wahrgenommenen) Warnpflichten der Bank
- Beurteilung des konkreten Einzelfalls erforderlich
- bei Aufforderung durch Kunden
- Grundsatz
- aufsichtsrechtlich
- Grundlage: FINMA-Mitteilung 2012 / 41 vom 26.11.2012 (Aufsichtsrechtliche Massnahme – Retrozession)
- Pflicht, den Kunden über Retro-Abrede und Retro-Zahlungen im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit zu informieren
- zivilrechtlich
- Eigenbereich
- Warnpflicht nach Treu und Glauben
- Offensichtlich Fälle
- Spekulative Titel
- Illiquide Titel
- Churning
- Retro-Informationspflicht Bank
- Regelmässiger Kundenkontakt
- Beurteilung des konkreten Einzelfalls erforderlich
- Offensichtlich Fälle
- Rechenschaftspflicht
Weiterführende Informationen
- Lehman-Brothers: Anlageberatung sowie Emittenten und Bonitätsrisiko
- Aufklärungspflichten der Bank in der Rechtsprechung:
- Informationspflichten nach FINMA-Mitteilung 2012 / 41 vom 26.11.2012
- Warnpflichten der Bank in der Rechtsprechung:
- Churning / Twisting / Overtrading
- Anlegerschutz
Retro-Informationspflichten der Bank
Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Bank aus Treuepflicht-Gründen gehalten, den gemeinsamen Kunden über das Bestehen einer Retro-Abrede mit dem UVV unaufgefordert zu informieren.
Weiterführende Informationen
Kundeninformation in der Praxis:
Banken-Haftung
Haftung der Bank für eigene Handlungen
- Haftungsarten
- Vertragliche Haftung
- Ausservertragliche Haftung
- Weil hier nicht von Interesse, keine weitere Erläuterung
Haftung der Bank für Handlungen des UVV
- Haftungsarten
- Vertragliche Haftung
- Ausservertragliche Haftung (zB aus unautorisierten Wertpapiergeschäften [kein Vermögensverwaltungsmandat, keine WP-Kaufs- oder –verkaufs-Aufträge, keine Vollmacht des UVV])
- Direkte Stellvertretung der Bank durch UVV?
- Von der Bank weder wirtschaftlich noch aufsichtsrechtlich angestrebt
- Voraussetzungen
- Bedingungen von OR 32 Abs. 1
- Vollmachtsbegründung durch passives Verhalten der Bank
- Gutgläubigkeit des Kunden
- Einzelfall-Beurteilung erforderlich
- Hilfspersonenhaftung der Bank?
- Bank als Erfüllungsgehilfe / Haftung gemäss OR 101
- UVV kann nur Hilfsperson des Kunden sein
- Unterschiedlich Pflichten = unterschiedliche Haftungen
- Vertrauenshaftung der Bank für das Handeln des UVV?
- Rechtstitel von Lehre und Rechtsprechung
- Erfordert besondere Verhältnisse wie Beteiligung der Bank an UVV (zB Swissair-/Euroactividade-Fall) oder Verwendung des Banklogos etc.
- Durchgriffshaftung der Bank für das Handeln des UVV?
- Berufung auf die selbständige Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person (AG, GmbH usw.) erscheint als rechtsmissbräuchlich, wenn eine andere Person vorgeschoben wird
- Voraussetzungen
- Wirtschaftliche und / oder organisatorische Abhängigkeit des UVV von der Bank
- wirtschaftliche Berechtigung der Bank an Unternehmen des UVV
- ev. Bankenvertreter hat VR-Einsitz bei Unternehmen des UVV
- Einzelfall-Beurteilung erforderlich
Weiterführende Informationen
Organhaftung
- Denkbar nur in den seltenen Fällen, dass der externe Vermögensverwalter (UVV) bei der Depotbank zugleich Organfunktion hat oder ein entsprechender Anschein erwirkt wird (Ein- und Ausgehen bei der Depotbank)
- Pflicht einer Bank, die mit unabhängigen Vermögensverwaltern zusammenarbeitet, die früher selber Organe der Bank waren, alle organisatorischen Massnahmen zu treffen, die eine Irreführung der Kunden über die heutige Stellung dieser Vermögensverwalter ausschliessen (zB Verbot des Kundenempfangs durch den UVV in den Bankräumlichkeiten)
Direkte Stellvertretung der Bank durch UVV
Vertrauenshaftung
Durchgriff
Haftung der Bank für Retrozessionen an den UVV
Unterlässt die Bank ihre Retro-Informationspflicht, frägt sich, ob sie dem Kunden für den daraus resultierenden Schaden haftet.
Eine Haftung dürfte anzunehmen sein, wenn der Kunde infolge dieser Verschweigung der Retrozessionsvereinbarung seinen Retro-Herausgabeanspruch nicht mehr durchsetzen kann (zB Liquidation des UVV, Konkurs des UVV o.ä.). – Haftungsbeginn ist in der Regel der Beginn des Kundenverhältnisses UVV – Bank bzw. Eingehung der Retro-Abrede zwischen Bank und UVV.
Weitere Handlungsoptionen des Kunden sind im individuellen Einzelfall zu prüfen.