Sind die Voraussetzungen für eine Mehrwertentschädigung gegeben und besteht im Rohbaumietvertrag keine Ausschlussklausel, hat der Mieter prinzipiell Anspruch auf eine Mehrwertentschädigung des Vermieters im Sinne von OR 260a Abs. 3.
Literatur
- TSCHUDI JEAN-PIERRE, Die Rohbaumiete Location de locaux „crus“, MRA 2008, S. 55
- ZANETTI GIANNI F., Ausgewählte Aspekte der Rohbaumiete, mp 2011, S. 99
Judikatur
- Wegbedingung der Mehrwertentschädigungspflicht / dispositiver Charakter von OR 260a Abs. 3
- BGE 124 III 152, m.w.H.
- BGE 126 III 509
- BGE 4C.97/2005 vom 18.08.2005, Erw. 2.2
- BGE 4C.18/2006 vom 29.03.2006, Erw. 3.1.1
- BGE 4C.61/2007 vom 17.04.2007, Erw. 5
- BGE 4A_211/2009 vom 02.09.2009, Erw. 3.3
- BGE 4A_108/2012 vom 11.06.2012, Erw. 4.4
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