Jeder Mietvertrag bestimmt den Anfangszeitpunkt der Miete (Mietbeginn). Der Zeitpunkt wird durch die Verfügbarkeit des Objekts (mit oder ohne Berücksichtigung des Endausbaus) und durch Parteiabrede bestimmt:
Verhandlung der Parteien
- Parteiverhandlung
- zB bei Rohbaumiete nach Bezug des Mieters in den fertiggestellten Innenausbau
Verfügbarkeit der Mietsache
- Regelfall
- Übergabe des Mietobjekts (hier im Grundausbau)
- Ausnahmen
- Mieterausbau durch den Vermieter
- Eigentümerausbau
Formale Festlegung im Mietvertrag
- Datumsangabe des Mietbeginns im Rohbaumietvertrag
Weiterführende Literatur
- SVIT, Das Schweizerische Mietrecht, Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, N 9 zu OR 258
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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