Der Abschluss des Mietvertrages folgt – mit Ausnahmen – hinsichtlich der Form den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts:
Generell
- Kein gesetzlicher Formzwang
- Der Mietvertrag unterliegt keinem Formzwang
- Das Mietverhältnis kann demnach in beliebiger Form begründet werden
- Formempfehlung
- Aufgrund der möglichen Problemstellungen ist Schriftlichkeit empfohlen
Schriftformerfordernisse mit Rohbaumiete-Bezug
- Ausbaupflicht / Gebrauchspflicht
- Erneuerungen und Änderungen
- Schriftliche Zustimmung des Vermieters (OR 260a Abs. 1)
- Wiederherstellung des früheren Zustands
- Schriftliche Vereinbarung der Mietvertragsparteien (OR 260a Abs. 2)
- Weitergehende Entschädigungsansprüche, d.h. über den Mehrwert der Erneuerung oder Änderung, welcher der Vermieter (schriftlich) zustimmte, hinaus
- Schriftliche Vereinbarung der Mietvertragsparteien (OR 260a Abs. 3)
Gesetzestexte
Art. 260a OR H. Erneuerungen und Änderungen / II. Durch den Mieter
II. Durch den Mieter
1 Der Mieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat.
2 Hat der Vermieter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist.
3 Weist die Sache bei Beendigung des Mietverhältnisses dank der Erneuerung oder Änderung, welcher der Vermieter zugestimmt hat, einen erheblichen Mehrwert auf, so kann der Mieter dafür eine entsprechende Entschädigung verlangen; weitergehende schriftlich vereinbarte Entschädigungsansprüche bleiben vorbehalten.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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