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Rohbaumiete / Miete Rohbau

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Form

Rechtsgebiet:
Rohbaumiete / Miete Rohbau
Stichworte:
Rohbaumiete
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Abschluss des Mietvertrages folgt – mit Ausnahmen – hinsichtlich der Form den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts:

Generell

  • Kein gesetzlicher Formzwang
    • Der Mietvertrag unterliegt keinem Formzwang
    • Das Mietverhältnis kann demnach in beliebiger Form begründet werden
  • Formempfehlung
    • Aufgrund der möglichen Problemstellungen ist Schriftlichkeit empfohlen

Schriftformerfordernisse mit Rohbaumiete-Bezug

  • Ausbaupflicht / Gebrauchspflicht
  • Erneuerungen und Änderungen
    • Schriftliche Zustimmung des Vermieters (OR 260a Abs. 1)
  • Wiederherstellung des früheren Zustands
    • Schriftliche Vereinbarung der Mietvertragsparteien (OR 260a Abs. 2)
  • Weitergehende Entschädigungsansprüche, d.h. über den Mehrwert der Erneuerung oder Änderung, welcher der Vermieter (schriftlich) zustimmte, hinaus
    • Schriftliche Vereinbarung der Mietvertragsparteien (OR 260a Abs. 3)

Gesetzestexte

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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