Der vom Vermieter geschuldete Zustand der Mietsache (OR 253 i.V.m. OR 256 Abs. 1; siehe Box) bezieht sich auf die Übergabe und Erhaltung zum vorausgesetzten Gebrauch. – Bei der Rohbaumiete beschlägt die Dauerleistungspflicht des Vermieters gemäss OR 253 folgendes:
Hauptleistungspflicht
- Zurverfügungstellung und Unterhalt bei der Rohbaumiete des Grundausbaus
- Der vom Mieter zu erbringende Endausbau ist nicht Gegenstand der Hauptleistungspflicht des Vermieters
- Zu- und Ableitung der Medien zum bzw. vom Mietraum wie Strom, Wasser (kalt / warm?), Heizung, Klima usw.
Nebenleistungspflichten
- Schutz von Störungen (Immissionsfreiheit)
Einer Vereinbarung, wonach der Endausbau des Mietobjektes durch den Mieter erfolgt, steht nichts entgegen.
Gesetzestexte
Art. 253 OR A. Begriff und Geltungsbereich / I. Begriff
A. Begriff und Geltungsbereich
I. Begriff
Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten.
Art. 256 OR D. Pflichten des Vermieters / I. Im Allgemeinen
D. Pflichten des Vermieters
I. Im Allgemeinen
1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten.
2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in:
- vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume.
Literatur
- LACHAT DAVID / STOLL DANIEL / BRUNNER ANDREAS, Mietrecht für die Praxis, 8., vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2009, S. 123, FN 19, und 143 f.
- WEBER ROGER, Basler Kommentar, N 6a zu OR 256
- SVIT, Das Schweizerische Mietrecht, Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, N 32 ff. zu OR 256
Judikatur
- Entscheid Appellationshof des Kantons Bern vom 30.10.1996, in: MRA 2/98, S. 70
- Urteil Mietgericht Zürich vom 03.05.1999 = ZMP 1/03 Nr. 4 S. 15 ff.