LAWINFO

Sanierungsdarlehen

QR Code

Kollokation kapitalersetzender/nachrangiger Darlehen

Rechtsgebiet:
Sanierungsdarlehen
Stichworte:
Sanierungsdarlehen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Erwahrung der Konkursforderungen

Im Rahmen der Erwahrung der Konkursforderungen hat die Konkursverwaltung zu prüfen, ob es sich bei der angemeldeten Darlehensforderung um ein eigentliches Darlehen oder um zur Verfügung gestelltes Risikokapital handelt (» Voraussetzungen für Umqualifikation).

Darlehensgewährung bei erkennbarer Überschuldung

Beurteilt die Konkursverwaltung das Darlehen als „Hingabe von Risikokapital“, so kommt es für die forderungsrechtliche Behandlung im Kollokationsverfahren auf die verfolgte Lehrmeinung an:

Geht die Konkursverwaltung von einem

  • Kapitalersatz aus, hat sie angemeldete Darlehensforderung konsequenterweise abzuweisen;
  • konkludenten Rangrücktritt des Darlehensgebers (Nachrangigkeit)aus, so
    • kolloziert sie das Sanierungsdarlehen in der 3. Konkursklasse mit Nachrangvermerk
    • erlässt sie ggf. eine Kollokationsverfügung, wonach die angemeldete Darlehensforderung erst nach Deckung aller übrigen Forderungen dividendenberechtigt ist.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.