Ausgangslage
Unter bestimmten Voraussetzungen können je nach den Argumenten der unheitlichen Lehre die Regeln zum Kapitalersatz oder zur Nachrangigkeit auch auf fällige, rückforderbare Darlehen, sog. „stehen gelassene Darlehen“, angewendet werden.
Voraussetzungen
Für eine Ausdehnung des Kapitalersatzrechts bzw. des Nachrangigwerdens auf stehen gelassene Darlehen müssen folgende zwei Voraussetzungen gegeben sein:
- Erkennbarkeit des Eintritts der Kreditunwürdigkeit (subjektives Element)
- Möglichkeit Mittelabzugs bei Kriseneintritt
- kraft Darlehensvertrag
- kraft Gesellschaftsvertrag (Liquidation der Gesellschaft).
Prüfung im Einzelfall
Ob die Voraussetzungen hiezu gegeben sind, lässt sich nur durch genaue Sachverhaltsabklärung im konkreten Einzelfall beantworten.
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