Grundlagen
Der Verwaltungsrat (VR) ist Exekutivorgan. – Soweit die Regeln für die SICAV keine Abweichungen festlegt, gelten die aktienrechtlichen Normen [vgl. KAG 51 Abs. 5].
Für Verwaltung und Geschäftsführung gelten folgende Regeln:
- mindestens 3 und maximum 7 Mitglieder [vgl. KAG 51 Abs. 1]
- Gesetzgebungs-Motive
- Corporate Governance-Konformität
- Sicherstellung Funktionsbezug
- Verwaltungseffizienz
- Gesetzgebungs-Motive
- Wohnsitzpflicht am Ort der Geschäftsführung (Residenzpflicht) [vgl. KKV 12 Abs. 1]
- Guter Ruf der verantwortlichen Personen [vgl. KKV 14 Abs. 1 lit. a]
- Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung [vgl. KKV 14 Abs. 1 lit. a]
- Ausweis der erforderlichen Qualifikationen [vgl. KKV 14 Abs. 1 lit. a]
- Aufgaben des VR [vgl. KKV 64]
- Aufgaben gemäss OR 716a [vgl. KKV 64 Abs. 1 lit. a]
- die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
- die Festlegung der Organisation;
- die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
- die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;
- die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
- die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
- die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung.
- Festlegung der Grundsätze der Anlagepolitik [vgl. KKV 64 Abs. 1 lit. b]
- Bezeichnung der Depotbank [vgl. KKV 64 Abs. 1 lit. c]
- Schaffung neuer Teilvermögen, sofern die Statuten dies vorsehen [vgl. KKV 64 Abs. 1 lit. d]
- Ausarbeitung des Prospektes und vereinfachten Prospektes [vgl. KKV 64 Abs. 1 lit. e]
- Administration [vgl. KKV 64 Abs. 1 lit. f]
- Subsidiäre Kompetenz
- Alle Gegenstände, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugewiesen sind [vgl. KAG 51 Abs. 6 iVm OR 716 Abs. 1]
- Unübertragbare Aufgaben des VR
- KKV 64 Abs. 1 lit. a bis c sind nicht delegierbar [vgl. KKV 64 Abs. 2]
- Selbstverwaltete SICAV
- Delegation nur an die Geschäftsleitung
- KKV 64 Abs. 1 lit. d und e
- Teile der Administration gemäss KKV 64 Abs. 1 lit. f [vgl. KKV 64 Abs. 3], nämlich
- Risk-Management
- Ausgestaltung des internen Kontrollsystems (IKS)
- Compliance
- Anwendbarkeit der Bestimmungen über den Fondsvertrag auf das Anlagereglement [vgl. KKV 64 Abs. 4 iVm KAG 44]
- Nichtanwendbarkeit der börsengesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote (Art. 22 ff. des Börsengesetzes vom 24. März 1995) sind auf die SICAV [vgl. KKV 64 Abs. 4 iVm KAG 45]
- Delegation nur an die Geschäftsleitung
- Fremdverwaltete SICAV
- Delegation nur an bewilligte Fondsleitung
- Administration
- Kontrollfunktionen
- Risk Management
- Festlegung des internen Kontrollsystems
- compliance
- Delegation nur an bewilligte Fondsleitung
- Aufgaben gemäss OR 716a [vgl. KKV 64 Abs. 1 lit. a]
- Delegationsrecht des VR [vgl. KAG 51 Abs. 2, ggf. iVm OR 716 Abs. 2]
- an VR-Mitglieder (sog. „Delegierte“)
- an Dritte (Direktoren, Prokuristen usw.)
- Unabhängigkeit der geschäftsführenden Personen und der Depotbank
- je von der anderen Gesellschaft [vgl. KAG 51 Abs. 3]
- unübertragbare Befugnisse
- siehe oben [KKV 64 Abs. 1 lit. a- c; OR 76a]
- Delegationsrecht für Administration [vgl. KKV 65]
- an Beauftragte
- Voraussetzung
- bewillige Fondsleitung nach KAG 28 ff.
Weiterführende Informationen
» Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft