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Strafverteidiger

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Rechtsnatur

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Rechtsnatur des Strafverteidiger-Verhältnisses unterscheidet sich je nach Auftraggeber:

  • Amtliche Verteidigung (notwendige Verteidigung)

    • Rechtsnatur

      • Öffentlich-rechtliches Mandatsverhältnis
    • Vertretung

      • Der Strafverteidiger
        • wird mittels Verfügung, welche das besondere öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen Staat und Anwalt begründet, eingesetzt (vgl. OBERHOLZER NIKLAUS, a.a.O., Rz 443)
        • übernimmt eine öffentliche Aufgabe
        • handelt im Rahmen einer sich zugunsten des Beschuldigten auswirkenden, im öffentlichen Interesse liegenden Verpflichtung des Staates, welche abgeleitet wird aus der
          • staatlichen Fürsorgepflicht
          • staatlichen Justizgewährleistungspflicht
        • nimmt als Vertreter anstelle und im Namen einer beschuldigten Partei Prozesshandlungen vor
      • Die Beschuldigte wie auch die anderen Parteien und Verfahrensbeteiligten können sich uneingeschränkt verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln verlangt wird, auch vertreten lassen (StPO 127 Abs. 1).
  • Private Verteidigung (Wahlverteidigung / fakultative Verteidigung)

Literatur

  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 139 f., Rz 420 ff., Rz 442 f.

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