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Strafverteidiger

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Umwandlung erbetene in amtliche Verteidigung

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Umwandlung einer erbetenen Verteidigung in eine amtliche Verteidigung ergeben sich keine Probleme.

Die beschuldigte Person hat bei Untersuchungsbeginn selbst eine Verteidigung bestellt und verlangt später eine um Umwandlung der erbetenen Verteidigung in eine amtliche Verteidigung:

  • Bewilligung

    • Wird die Umwandlung bewilligt, gilt sie grundsätzlich rückwirkend ab Gesuchstellung, was jeweils in der Bestellverfügung ausdrücklich vermerkt wird („rückwirkend ab…“)
  • Weitergehende Rückwirkung

    • Eine weitergehende Rückwirkung erfolgt, wenn es sich um eine Pikettverteidigung (Anwalt der ersten Stunde bei Polizei bzw. Staatsanwaltschaft) handelt
      • Der Antrag ist anlässlich der polizeilichen/ staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu stellen.

Literatur

  • Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene, Version 1.1.2016
  • Leitfaden „Amtliche Mandate“ der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, 1.1.2016 (Ziff. E. 1.3. geändert am 23.10.2020), Version: 2.1 Auflage, S. 21
  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 145, Rz 444

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