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Strafverteidiger

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Verteidigungsstrategie

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Besonders wichtig ist die Verteidigungsstrategie von Verteidiger und Beschuldigten bei der Abwehr resp. einem milderen Strafmass:

  • Wahl der Verteidigungsstrategie

    • Aufgabe der Strafverteidigung
  • Interessewahrung des beschuldigten Mandanten

    • Wahrung objektiver Interessen
    • möglichst im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Mandanten
    • in partnerschaftlicher Abspreche
  • Standpunkteinnahme

    • Festlegung der im Zweifelsfall als sachgerecht gebotenen juristischen Standpunkte (vgl. BGer 1B_398/2013, Erw. 2.1)
  • Prozessvorkehren

    • Entscheidung, welche Prozessvorkehren als sachgerecht geboten sind (vgl. BGer 1B_398/2013, Erw. 2.1)
  • Handlungsoptionen

    • Der Strafverteidiger hat

      • alles zu unternehmen,
        • was sich für den Beschuldigten positiv auswirken kann
      • alles zu unterlassen,
        • was dem Beschuldigten zum Nachteil gereichen könnte,
        • was durch ein Wording oder Verhalten erkennen lässt, dass der Strafverteidiger den die Tat bestreitenden für schuldig hält (vgl. BGE 138 IV 161, Erw. 2.4 – 2.5)
    • Mangelnde Rechtskenntnisse des Strafverteidigers

      • Zum Nachteil des Mandanten kann auch gereichen, wenn der Verteidiger, zB aufgrund mangelnder Rechtskenntnisse, die Verfahrensrechte nicht richtig wahrt (vgl. BGer 1B_297/2015, Erw. 2).
  • Schranken der relativen Ungebundenheit des Strafverteidigers

    • Grundlagen

      • Gegenüber dem beschuldigten Mandanten können sich aus dem Auftragsrecht ergeben (siehe Box)
    • Grenzen

      • Einschränkungen in der Ungebundenheit ergeben, nämlich dann, wenn:
        • Vertretung ohne Vollmacht
        • Vertretung gegen den Willen des beschuldigten Mandanten
    • Nachträgliche Genehmigung

      • Frühere Prozesshandlungen können nachträglich genehmigt werden, auch durch die nachträgliche Erteilung einer Vollmacht, sofern und soweit sie nicht einschränkender oder anders lautet
  • Beweismittelbeschaffung + Dokumentierung

    • Ausgangslage / Zuständigkeit

      • Die Verfahrensleitung (und nicht der Strafverteidiger) hat besorgt zu sein für die Einhaltung
        • der Verfahrensbestimmungen
        • der rechtskonformen Beweiserhebung
    • Praxis / Fehlentwicklung

      • Es zeichnet sich die Tendenz ab, dass die Strafuntersuchungsbehörden die Strafverteidiger in diese Pflicht miteinbeziehen,
        • zB in dem unter Hinweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben Rechtsmittelwege abgeschnitten werden
        • zB Vorwurf an den Beschuldigten, welcher keinen Antrag auf Wiederholung einer Einvernahme stellte, sich nicht nachträglich auf deren Nichtverwertbarkeit infolge fehlender Konfrontation berufen zu können (vgl. BGer 6B_98/2014, Erw. 3.4; BGE 125 I 127, Erw. 6c)
      • Es kann nicht sein, dass die Strafuntersuchungsbehörden, welche die Verantwortung für die gesetzmässige Beweiserhebung tragen, die Parteien bzw. den Beschuldigten verpflichten,
        • sie auf allfällige Mängel hinzuweisen
        • aktiv auf eine korrekte Beweiserhebung hinzuwirken
      • Trifft den Beschuldigen gemäss StPO 113 keine Mitwirkungspflicht im Strafverfahren, kann er auch nicht unter Androhung des Rechtsverlusts verpflichtet sein, sich um eine korrekte, gesetzmässige Beweiserhebung zu kümmern
      • Es sollte sein Recht (und nicht seine Pflicht sein), auf Beweiserhebungsmängel hinzuweisen und Beweisverbote hinzuweisen, ohne vorher einen Antrag auf Mangelbehebung gestellt haben zu müssen:
        • Vgl. BGE 129 I 85, Erw. 4.4: „… Der Angeklagte kann sich darauf beschränken, die Verwertbarkeit von Beweismitteln zu bestreiten, ohne im Voraus die Verbesserung der geltend gemachten Mängel verlangt zu haben. …“

Literatur

  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 165, Rz 513

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