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Strafverteidiger

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Verteidiger-Mandatierung

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der privaten Mandatierung zur Strafverteidigung gilt das allgemeine Auftragsrecht sowie, weil der Strafverteidiger Rechtsanwalt sein muss, die Berufs- und Standesregeln:

Die Auswahl, Instruktion, Überwachung und Bezahlung ist Sache des den Auftrag erteilenden Beschuldigten.

Vergleiche im Einzelnen:

Literatur

  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 145, Rz 442 + Rz 444
  • FELLMANN WALTER, Berner Kommentar, Band VI: Obligationenrecht. 2. Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse. 4. Teilband: Der einfache Auftrag Art. 394-406 OR, Bern 1992, N 147 zu OR 394, m.w.H.

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