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Strafverteidiger

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Verfahrensart

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Anspruch auf amtliche Verteidigung ist vorgesehen für ein:

  • eigentliches Strafverfahren

    • Vertretungsumfang

      • zur Vertretung in Vorverfahren + Strafprozess
        • von der Eröffnung des Vorverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens
        • auch für nachträgliche Entscheide des Gerichts (vgl. StPO 363 ff.)
          • zB Widerruf des bedingten Strafvollzugs
          • zB nachträgliche Strafvollstreckung
          • zB nachträgliche Anordnung einer Massnahme
        • ohne Anspruch auf ausserprozessuale Rechtsberatung (vgl. BGE 121 I 321, Erw. 1)
      • zur Vertretung im verwaltungsrechtlichen Vollzugsverfahren
        • zB bedingte Entlassung
        • zB Rückversetzung in den Strafvollzug oder in den Massnahmenvollzug (vgl. hiezu BGE 117 Ia 277, Erw. 5a)
    • Kosten der amtlichen Verteidigung

      • Die Entschädigung in den erlaubten Vertretungsfällen richtet sich nach StPO 135 (vgl. BGE 141 IV 187, Erw. 1)
      • Vgl. auch
  • formales Verfahren

    • Grundlage

      • Eine amtliche Verteidigung setzt voraus
        • von Amtes wegen eingeleitetes formelles Verfahren
        • auf Antrag eingeleitetes formelles Verfahren
    • Mögliche formelle Verfahren

      • zB Prüfung einer definitiven oder probeweisen Entlassung
      • zB Verweigerung von Vollzugslockerungen
      • zB Bewilligung eines begleiteten Tagesurlaubs, falls dieser Entscheid für den Verurteilten
        • von erheblicher Tragweite ist und
        • sich dabei Rechtsfragen grundsätzlicher Art stellen (vgl. BGer 6B_1138/2013, Erw. 2.8)
    • Nicht automatisch inkludierte Handlungen

      • zB Ausgestaltung der Massnahme während der gesamten Vollzugsdauer, namentlich die Vollzugsplanung
      • zB Ueberprüfung des Vollzugs (vgl. BGE 128 I 225, Erw. 4)

Literatur

  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 147 f., Rz 452 f.

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