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Strafverteidiger

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Verteidigungsumfang

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Anspruch auf eine notwendige Verteidigung ist zeitlich, sachlich und funktional bestimmt bzw. u.U. beschränkt:

  • Anspruch auf Prüfung einer notwendigen Verteidigung

    • Grundlage: StPO 130
    • Die Prüfung des Erfordernisses, eine notwendige Verteidigung zu bestellen, hat von Amtes wegen zu erfolgen (vgl. BGer 1B_318/2014, Erw. 2)
  • Beginn der notwendigen Verteidigung

    • Der Anspruch auf eine notwendige Verteidigung beginnt mit der Strafuntersuchung
    • Vgl. auch „Beginn“
  • Zwischenverfahren

    • Grundlage: StPO 130
    • Eine notwendige Verteidigung steht nur in eigentlichen Strafverfahren zur Debatte
      • zur materiellen Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe
    • Grundsatz

      • Für allfällige Zwischenverfahren besteht kein Anspruch auf notwendige Verfahren
        • zB in Beschwerdeverfahren
      • Erhebt der Beschuldigte eine Beschwerde, kann er nur eine amtliche Verteidigung beantragen
    • Ausnahme

      • Es gelangen diesfalls die allgemeinen Regeln zur unentgeltlichen Verteidigung in Rechtsmittelverfahren zur Anwendung:
        • zB Bedürftigkeit des Beschuldigten
        • zB Nichtaussichtlosigkeit des Rechtsmittels
      • Wurde das Rechtsmittel nicht vom Beschuldigten eingelegt, dürfte die vorbestandene notwendige Verteidigung auch die Verteidigung des Beschuldigten auch im Rechtsmittelverfahren umfassen
  • Dauer der notwendigen Verteidigung

    • Grundlage: StPO 130
    • Eine notwendige Verteidigung dauert – ungeachtet der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittelverfahrens – bis zum ordentlichen Strafverfahrensabschlusses, durch ein rechtskräftiges Urteil (vgl. BGE 129 I 281, Erw. 4)
    • Vgl. auch „Ende“
  • Revisionsverfahren

    • Grundlage: StPO 130
    • Der Anspruch auf eine notwendige Verteidigung umfasst nicht zwangsläufig auch ein allf. Revisionsverfahren
      • Es besteht die Pflicht zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer allf. Wiederaufnahme (vgl. BGE 129 I 129, Erw. 2.2.2)
      • Entfallen die Erfolgsaussichten während des Revisionsverfahrens, darf die Verfahrensleitung die notwendige Verteidigung widerrufen

Literatur

  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 141 ff, Rz 427 ff.
  • Leitfaden „Amtliche Mandate“ der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, 1.1.2016 (Ziff. E. 1.3. geändert am 23.10.2020), Version: 2.1 Auflage

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