Entschädigungspflichtig sind Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, sofern und soweit sie notwendig und verhältnismässig sind
Unentgeltlicher Rechtsbeistand
Die Funktion des unentgeltlichen Rechtsbeistands beschränkt sich grundsätzlich auf die Vornahme der Prozesshandlungen und Massnahmen, die zur Geltendmachung der Zivilansprüche notwendig sind
Rechtsmittelverfahren
Entschädigt werden grundsätzlich auch die Aufwendungen im Rahmen (kantonaler) Rechtsmittelverfahren
Projektbezogene Abrechnung verschiedener Mandate
Gleichzeitige Bemühungen für mehrere verschiedene Mandate (etwa Wegzeit) sind auf die Mandate aufzuteilen bzw. umzulegen
Entschädigt werden
Zum notwendigen Aufwand zählen insbesondere:
Erforderliches Aktenstudium
Persönliche Gespräche im unmittelbaren Vorfeld von wichtigen Einvernahmen (etwa Konfrontationseinvernahmen)
Notwendige Teilnahme an Prozesshandlungen inkl. Wegzeit (pro Weg i.d.R. maximal eine ½ Stunde)
Notwendige Besuche im Gefängnis inkl. Wegzeit (pro Weg i.d.R. maximal eine ½ Stunde)
Erforderliche Eingaben
Vorbereitung des erforderlichen Plädoyers
Nicht entschädigt werden
Grundsätzlich nicht entschädigt werden:
Sekretariatsarbeit: Schreibarbeiten, Terminabsprachen, Bestellung/ Verpacken/ Rücksendung von Akten, Adressnachforschungen, Aktenablage, Erstellung der Honorarrechnung, Verfassen administrativer Schreiben, Aktenverkehr, Fotokopierzeit etc.
Eigene Ermittlungen (zumindest wenn die Verteidigung sie durchführt, nachdem die Strafbehörde einen Antrag auf Erhebung der Beweise abgelehnt hat)
Bemühungen in parallelen Verfahren (etwa Asylverfahren, ausländerrechtliche Verfahren)
Minimale Aufwände (Annahme des Mandats, Kenntnisnahme von Vorladungen und Bestellungs- bzw. Widerrufsverfügungen, Telefonversuche etc.)
Soziale Betreuungszeit
Aufwand für trölerische Rechtsmittel
Notwendigkeit der Leistungen
Die Entschädigung bemisst sich nach dem für die Verteidigung notwendigen Zeitaufwand
Abrechnung nach Zeitaufwand
Für alle Aktivitäten ist der effektive Zeitaufwand in Minuten in Rechnung zu stellen (keine Standardisierungen, keine pauschalen Stundenbruchteile). Dies gilt auch für Telefongespräche.
Literatur
Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene, Version 1.1.2016
Leitfaden „Amtliche Mandate“ der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, 1.1.2016 (Ziff. E. 1.3. geändert am 23.10.2020), Version: 2.1 Auflage
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.