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Subventionsrecht

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Grundlagen

Rechtsgebiet:
Subventionsrecht
Stichworte:
Allgemeine Bestimmungen zur Finanzhilfe, Subventionen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nicht jede Tätigkeit kann mit Finanzhilfen gefördert werden:

  • Für die erforderliche Auswahl enthält Art. 6 SuG einen Katalog von Voraussetzungen, welche für die staatliche Gewährung von Finanzhilfen erfüllt sein muss.

Art. 7 lit. a SuG bestimmt die «Besonderen Grundsätze» für die Aufgabe. Diese sollte erfüllt werden können:

  • zweckmässig
  • kostengünstig
  • mit einem minimalen Aufwand.

Art. 8 SuG verlangt folgendes:

  • Die Kantone, die die Finanzhilfen des Bundes ergänzen, sollen in der Regel am Vollzug beteiligt werden.

Materialien

  • Botschaft SuG 1987, S. 387

Literatur

  • MÄCHLER AUGUST, Subventionsrecht, in: FHB Verwaltungsrecht, S. 859 ff.
  • HÄNER ISABELLE / LIENHARD ANDREAS / UHLMANN FELIX / VOGEL STEFAN / KERN MARKUS / ACHERMANN ALBERTO, Besonderes Bundesverwaltungsrecht, Übersicht für Studierende und für die Praxis, 9. Auflage, Basel 2021, S. 104
  • BEZZOLA-BÜCHLER DUMENT N., Staatliche Drittsicherheiten für Private – Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, Zürich 2023, S. 215 ff.

2. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 6 SuG   Voraussetzungen

Bestimmungen über Finanzhilfen können erlassen werden, wenn:

  1. der Bund ein Interesse an der Erfüllung einer Aufgabe hat;
  2. die Aufgabe aufgrund einer sinnvollen Aufgaben- und Lastenverteilung von den Kantonen nicht selbständig erfüllt oder gefördert werden muss;
  3. die Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt wird;
  4. die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen; und
  5. die Aufgabe nicht auf andere Weise einfacher, wirksamer oder rationeller erfüllt werden kann.

Art. 7 SuG   Besondere Grundsätze

Bestimmungen über Finanzhilfen sind nachfolgenden Grundsätzen auszugestalten:

  1. Die Aufgabe muss zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Aufwand erfüllt werden können.
  2. Das Interesse des Bundes sowie das Interesse der Empfänger an der Aufgabenerfüllung bestimmen das Ausmass der Finanzhilfe.
  3. Der Empfänger erbringt die Eigenleistung, die ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann.
  4. Der Empfänger ergreift die ihm zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und schöpft die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten aus.
  5. Finanzhilfen werden global oder pauschal festgesetzt, wenn auf diese Weise ihr Zweck und eine kostengünstige Aufgabenerfüllung erreicht werden können.
  6. Wenn möglich werden zeitlich befristete Aufbau‑, Anpassungs- oder Überbrückungshilfen vorgesehen.
  7. Auf Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen wird in der Regel verzichtet.
  8. Den Erfordernissen der Finanzpolitik wird soweit möglich Rechnung getragen, insbesondere durch Kreditvorbehalte und Höchstsätze.
  9. Finanzhilfen an die Kantone können im Rahmen von Programmvereinbarungen gewährt und global oder pauschal festgesetzt werden.

Art. 8 SuG   Finanzhilfen der Kantone

Kantone, welche die Finanzhilfen des Bundes ergänzen, sind in der Regel am Vollzug zu beteiligen. Über sie sollen die Gesuche eingereicht und die Finanzhilfen ausgerichtet werden. Die Tätigkeit der beteiligten Behörden ist zu koordinieren und mehrfacher Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

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