Für den Staat bestehen die Rückforderungsmöglichkeiten
- des Widerrufs (vgl. Art. 30 SuG);
- des Vertragsrücktritts (vgl. Art. 31 SuG).
Dabei sind die allseitigen Interessen wie auch das rechtliche Gehör zu berücksichtigen.
Literatur
- POLEDNA TOMAS, Streichungen, Kürzungen und Rückerstattung von Subventionen, in: SVVOR-Jahrbuch 2008, Bern 2010, S. 117 ff.
- MÄCHLER AUGUST, Subventionsrecht, in: FHB Verwaltungsrecht, S. 859 ff., Rz 21.30
- BEZZOLA-BÜCHLER DUMENT N., Staatliche Drittsicherheiten für Private – Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, Zürich 2023, S. 225 ff.
Art. 30 SuG Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen
1 Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat.
2 Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn:
- der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können;
- die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war;
- eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist.
2bis Finanzhilfen können ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Empfänger bei der Verwendung dieser Mittel gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.
3 Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung.
4 Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974
Art. 31 SuG Rücktritt von Finanzhilfe- und Abgeltungsverträgen
Artikel 30 gilt sinngemäss für Finanzhilfe- und Abgeltungsverträge. Anstelle des Widerrufs erklärt die zuständige Behörde den Rücktritt vom Vertrag.