In aller Regel wird im verwaltungsrechtlichen Vertrag der Beginn der Subventionspflicht mit Datum oder dem Beginn einer Leistungs-Phase genau umschrieben.
Art. 23 SuG Zahlungen
1 Finanzhilfen und Abgeltungen dürfen frühestens ausbezahlt werden, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen.
2 Vor der Festsetzung des endgültigen Betrages dürfen in der Regel höchstens 80 Prozent der Finanzhilfe oder Abgeltung ausbezahlt werden.
Art. 24 SuG Verzugszins
Hat die zuständige Behörde die Finanzhilfe oder Abgeltung dem Empfänger nicht innert 60 Tagen nach deren Fälligkeit bezahlt, so schuldet sie ihm von diesem Zeitpunkt an einen Verzugszins von jährlich 5 Prozent.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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