Einleitung
Die Subvention und damit auch die Finanzhilfe und die Abgeltung sind Staatsbeiträge, die in der Regel im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Vertrags gewährt werden.
Verwaltungsrechtlicher Vertrag
Das vertragliche staatliche Handeln hat sich auch im Verwaltungsrecht trotz anfänglicher abweichender Lehrmeinungen etabliert und verbreitet.
Der verwaltungsrechtliche Vertrag ist eine Folge der allgemeinen Entwicklung, die aus dem Staat viel mehr macht als nur den Träger des Gewaltmonopols, welcher vereinzelt hoheitlich in die Freiheit des Einzelnen eingreift.
Wenn die gesetzliche Rechtsnatur-Definition fehlt
Wird die Rechtsnatur des Vertrags nicht durch das Gesetz definiert, sind sich sowohl die Rechtsprechung wie auch die Lehre darüber einig, dass bei der Bestimmung der Rechtsnatur des Vertrags als bevorzugtes Abgrenzungskriterium der Gegenstand des Vertrags zu berücksichtigen ist, der unter dem Gesichtspunkt der verfolgten Interessen und der Funktion der Regelung zu betrachten ist (vgl. «Fehlende Rechtsnaturdefinition im Gesetz» unten, Literatur und Judikatur).
In diesem Sinne nicht entscheidend sind:
- die Subordinationstheorie oder
- die Subjektionstheorie
weil sowohl die bundesrechtliche Rechtsprechung wie auch die Lehre anerkannt haben,
- dass zwei Gemeinwesen einen privatrechtlichen Vertrag abschliessen können und
- dass zwei Private einen verwaltungsrechtlichen Vertrag abschliessen können.
Vgl. «Vertragsfreiheit bezüglich privatrechtlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Verträgen» unten, Literatur und Judikatur
International fehlende Subventions-Definition
Eine international massgebende Definition des Subventionsbegriffes gibt es leider nicht.
Literatur
- Verfügungsaspekt
- HAFNER FELIX, Verfügung als Risiko – Unschärfen des Verfügungsbegriffs als Rechtsschutzrisiko, in: Thomas Sutter-Somm/Felix Hafner/Gerhard Schmid/Kurt Seelmann (Hrsg.), Risiko und Recht, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 2004, Basel 2004, S. 257 – 275
- Fehlende Rechtsnaturdefinition im Gesetz
- TANQUEREL THIERRY, Manuel de droit administratif, 2. Aufl., Genf 2018, S. 343
- MOOR PIERRE, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl., Bern 2011, S. 428
- HÄFELIN ULRICH / MÜLLER GEORG / UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N. 1294
- Verwaltungsvertragliches Handeln
- MÄCHLER AUGUST, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege: ausgewählte Fragen zum vertraglichen Handeln der Verwaltung und zum Einsatz des Vertrages in der Verwaltungsrechtspflege, Habil. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2005, erster Teil (§ 1 – 4)
- RICHLI PAUL, Staatsaufgaben – Grundlagen, in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Droit constitutionnel suisse, Zürich 2001, S. 851–869, N 12
- RICHLI PAUL, Zu den Gründen, Möglichkeiten und Grenzen für Verhandlungselemente im öffentlichen Recht, in: ZBl 92/1991, S. 381 – 383
- BAUER HARTMUT, Verwaltungsverträge, in: Wolfgang Hoffmann-Riem/Eberhardt Schmidt-Assmann/Andreas Vosskuhle (Hrsg.), Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, Informationsordnung, Verwaltungsverfahren, Handlungsformen, 2. Aufl. München 2012, S. 1255–1387, N 9–10.
- ZYSSET ESTHER, Nachträgliche staatliche Einwirkung auf den verwaltungsrechtlichen Vertrag mit Privaten: Eine Untersuchung im Dreieck: Rechtsänderung – Eigentumsgarantie – Vertrauensschutz, Dissertation Universität Basel 2020, Basel 2020
- Vertragsfreiheit bezüglich privatrechtlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Verträgen
- TANQUEREL THIERRY, Manuel de droit administratif, 2. Aufl., Genf 2018, S. 349 + 343;
- MOOR PIERRE, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl., Bern 2011, S. 433
- HÄFELIN ULRICH / MÜLLER GEORG / UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 1340
- TSCHANNEN PIERRE / MÜLLER MARKUS / KERN MARKUS, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, N. 978
Judikatur
- Fehlende Rechtsnaturdefinition im Gesetz
- BGE 134 II 297, Erw. 2.2
- BGE 126 II 171, Erw. 2b
- BGE 105 Ia 392 ff., Erw. 3 = Pra 69 Nr. 141
- BGE 103 Ia 31, Erw. 2a = Pra 66 Nr. 93
- Vertragsfreiheit bezüglich privatrechtlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Verträgen
- BGE 103 Ib 335, Erw. 3
- BGE 99 Ib 115, Erw. 2