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Subventionsrecht

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Rechtsnatur

Rechtsgebiet:
Subventionsrecht
Stichworte:
Rechtsnatur, Subventionen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die Subvention und damit auch die Finanzhilfe und die Abgeltung sind Staatsbeiträge, die in der Regel im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Vertrags gewährt werden.

Verwaltungsrechtlicher Vertrag

Das vertragliche staatliche Handeln hat sich auch im Verwaltungsrecht trotz anfänglicher abweichender Lehrmeinungen etabliert und verbreitet.

Der verwaltungsrechtliche Vertrag ist eine Folge der allgemeinen Entwicklung, die aus dem Staat viel mehr macht als nur den Träger des Gewaltmonopols, welcher vereinzelt hoheitlich in die Freiheit des Einzelnen eingreift.

Wenn die gesetzliche Rechtsnatur-Definition fehlt

Wird die Rechtsnatur des Vertrags nicht durch das Gesetz definiert, sind sich sowohl die Rechtsprechung wie auch die Lehre darüber einig, dass bei der Bestimmung der Rechtsnatur des Vertrags als bevorzugtes Abgrenzungskriterium der Gegenstand des Vertrags zu berücksichtigen ist, der unter dem Gesichtspunkt der verfolgten Interessen und der Funktion der Regelung zu betrachten ist (vgl. «Fehlende Rechtsnaturdefinition im Gesetz» unten, Literatur und Judikatur).

In diesem Sinne nicht entscheidend sind:

  • die Subordinationstheorie oder
  • die Subjektionstheorie

weil sowohl die bundesrechtliche Rechtsprechung wie auch die Lehre anerkannt haben,

  • dass zwei Gemeinwesen einen privatrechtlichen Vertrag abschliessen können und
  • dass zwei Private einen verwaltungsrechtlichen Vertrag abschliessen können.

Vgl. «Vertragsfreiheit bezüglich privatrechtlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Verträgen» unten, Literatur und Judikatur

International fehlende Subventions-Definition

Eine international massgebende Definition des Subventionsbegriffes gibt es leider nicht.

Literatur

  • Verfügungsaspekt
    • HAFNER FELIX, Verfügung als Risiko – Unschärfen des Verfügungsbegriffs als Rechtsschutzrisiko, in: Thomas Sutter-Somm/Felix Hafner/Gerhard Schmid/Kurt Seelmann (Hrsg.), Risiko und Recht, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 2004, Basel 2004, S. 257 – 275
  • Fehlende Rechtsnaturdefinition im Gesetz
    • TANQUEREL THIERRY, Manuel de droit administratif, 2. Aufl., Genf 2018, S. 343
    • MOOR PIERRE, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl., Bern 2011, S. 428
    • HÄFELIN ULRICH / MÜLLER GEORG / UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N. 1294
  • Verwaltungsvertragliches Handeln
    • MÄCHLER AUGUST, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege: ausgewählte Fragen zum vertraglichen Handeln der Verwaltung und zum Einsatz des Vertrages in der Verwaltungsrechtspflege, Habil. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2005, erster Teil (§ 1 – 4)
    • RICHLI PAUL, Staatsaufgaben – Grundlagen, in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Droit constitutionnel suisse, Zürich 2001, S. 851–869, N 12
    • RICHLI PAUL, Zu den Gründen, Möglichkeiten und Grenzen für Verhandlungselemente im öffentlichen Recht, in: ZBl 92/1991, S. 381 – 383
    • BAUER HARTMUT, Verwaltungsverträge, in: Wolfgang Hoffmann-Riem/Eberhardt Schmidt-Assmann/Andreas Vosskuhle (Hrsg.), Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, Informationsordnung, Verwaltungsverfahren, Handlungsformen, 2. Aufl. München 2012, S. 1255–1387, N 9–10.
    • ZYSSET ESTHER, Nachträgliche staatliche Einwirkung auf den verwaltungsrechtlichen Vertrag mit Privaten: Eine Untersuchung im Dreieck: Rechtsänderung – Eigentumsgarantie – Vertrauensschutz, Dissertation Universität Basel 2020, Basel 2020
  • Vertragsfreiheit bezüglich privatrechtlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Verträgen
    • TANQUEREL THIERRY, Manuel de droit administratif, 2. Aufl., Genf 2018, S. 349 + 343;
    • MOOR PIERRE, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl., Bern 2011, S. 433
    • HÄFELIN ULRICH / MÜLLER GEORG / UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 1340
    • TSCHANNEN PIERRE / MÜLLER MARKUS / KERN MARKUS, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, N. 978

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