Hinsichtlich der Steuern ist folgendes festzuhalten:
- Kapital- und Ertragssteuern
- Einordnung in die Förderungssysteme
- Staatliche Förderung von F&E kann insbesondere erfolgen durch
- direkte Subventionen
- indirekt durch steuerliche Begünstigungen (vgl. OECD Effects, 11).
- Auch bei einer steuerlichen Begünstigung wird F&E vom entsprechenden Gemeinwesen faktisch subventioniert (vgl. Eichenberger / Mirkovic, EF 2019, 853).
- Staatliche Förderung von F&E kann insbesondere erfolgen durch
- Zusatzabzug
- Beim Zusatzabzug handelt es sich um eine steuerliche Input-Förderung,
- d.h.
- dass die Aufwendungen für Investitionen in F&E steuerlich begünstigt werden;
- dass die Grenzkosten («coût marginal») für F&E reduziert werden (vgl. Chapuis/Yerly, ASA 87 [2018/2019] 248);
- im Gegensatz zur steuerlichen Output-Förderung, bei der aus der F&E-Tätigkeit resultierende Einkünfte steuerlich begünstigt werden (vgl. Eichenberger / Bellwald, zu Art. 24b StHG, N 22).
- d.h.
- Bei der Input- und Output-Förderung sprechen Chapuis/Yerly, ASA 87 [2018/2019] 248 f. von
- «push effect» und
- «pull effect».
- Beim Zusatzabzug handelt es sich um eine steuerliche Input-Förderung,
- Bei erhaltenen Subventionen
- Erhaltene Subventionen oder Fördergelder gelten als steuerbare Erträge beim F&E betreibenden Unternehmen und werden bei der Qualifikation oder Berechnung des Zusatzabzuges nicht berücksichtigt (vgl. SSK Analyse, 14), da es sich beim Zusatzabzug um eine reine Input-Förderung handelt.
- Vgl. auch StHG 25a Abs. 4 (Kumulationsverbot)
- Einordnung in die Förderungssysteme
- MWST
- Der mehrwertsteuerliche Subventionsbegriff ist weiter gefasst ist als jener, der dem Subventionsrecht innewohnt (vgl. BGer 2A.567/2002 vom 25.04.2003, Erw. 3.3.3).
Literatur
- CAVELTI ULRICH, Der Vorrang des Steuerharmonisierungsgesetzes gegenüber dem Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen, IFF Forum für Steuerrecht 2002, 59, 59 (Fn. 2)
- CAVELTI ULRICH, Die Durchsetzung der Steuerharmonisierung – Grenzen und Möglichkeiten, IFF Forum für Steuerrecht 2004, 106, 110
- SEITZ CLAUDIA: Autonomie der Regionen bei Steuerregelungen – Neuere Entwicklungen im Europäischen Beihilferecht und ihre Bedeutung für die Schweiz, AJP/PJA 4/2007 S. 415 ff.
- EICHENBERGER OLIVIER / BELLWALD BENJAMIN, StHG, 2022, Art. 25a StHG | Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand, N 4 und N 100
- Chapuis Benjamin/Yerly Delphine, Analyse juridique sous l’angle du droit comptable et fiscal des frais de R&D actuels et futurs, ASA 87 (2018/2019) 239 ff., insbesondere 248 f. m.w.V.
- EICHENBERGER OLIVIER / MIRKOVIC BOJANA, Zusatzabzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand nach Art. 25a RevStHG, Instrument für eine breite aufwandseitige Innovationsförderung, EF 2019, 853 ff.
- EICHENBERGER OLIVIER / MIRKOVIC BOJANA, Zusatzabzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand, Eine Analyse der qualifizierenden F&E-Tätigkeiten, EF 2020, 646 ff.
Judikatur
- Einkommens- und Vermögenssteuern bzw. Kapital- und Ertragssteuern
- —
- MWST
- BGer 9C_609/2022 = BGE 149 II 255 ff. (Vorsteuerwirksame Subvention)
- BGer 2A.567/2002 vom 25.04.2003, Erw. 3.3.3
Weiterführende Informationen
- Allgemein
- Patentbox
- (In Arbeit)
- F&E-Zusatzabzug
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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