Die Art. 37 SuG – Art. 39 SuG enthalten die einschlägigen Strafbestimmungen.
Anstelle einer Wiederholung sei auf die Gesetzeswortlaute von Art. 37 ff. SuG in der Box unten verwiesen.
Literatur
- HUMBEL FABIAN, Subventionsbetrug, Diss., Zürich 2008
- BEZZOLA-BÜCHLER DUMENT N., Staatliche Drittsicherheiten für Private – Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, Zürich 2023
Judikatur
- BGE 116 IV 134, Erw. 2
6. Abschnitt:
Strafbestimmungen und verwaltungsrechtliche Sanktionen
Art. 37 SuG Vergehen
Für Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, Unterdrückung von Urkunden und Begünstigungen gelten die Artikel 14–18 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974.
Art. 38 SuG Erschleichung eines Vorteils
Wer vorsätzlich in einem Finanzhilfe- oder einem Abgeltungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil zu erwirken, wird mit Busse bestraft.
Art. 39 SuG Strafverfolgung
1 Widerhandlungen nach den Artikeln 37 und 38 werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 197438 vom zuständigen Bundesamt verfolgt und beurteilt. Der Bundesrat kann eine andere Verwaltungseinheit des Bundes als zuständig bezeichnen.
2 Organisationen und kantonale Stellen, die Finanzhilfe- und Abgeltungserlasse des Bundes vollziehen, müssen die zuständige Behörde des Bundes sofort benachrichtigen, wenn sie von Widerhandlungen nach Artikel 37 oder 38 Kenntnis erhalten.