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Subventionsrecht

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Form

Rechtsgebiet:
Subventionsrecht
Stichworte:
Subventionen, Subventionsvertrag mit Privaten
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Subventionen bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Gesuches und der Schriftform (vgl. Art. 16 SuG).

Für die schriftliche Niederlegung der vertraglichen Subventionsgewährung werden in der Praxis drei Varianten gewählt:

  • Privatrechtliche Form
    • Die rein privat-rechtliche Schriftform mit Unterzeichnung durch Geber und Empfänger.
  • Kombinationsform
    • Die Form des Protokolls mit Protokollierungsunterzeichnung durch den Geber und Akzept-Unterzeichnung durch den Empfänger, meist mit Rechtsmittelverzicht.
  • Verwaltungsrechtliche Form
    • Die verwaltungsrechtliche Protokollierung des Inhalts, unter Angabe der privat-rechtlichen Rechtswahl, mit verwaltungsrechtlicher Eröffnung (Zustellung an den Subventionsempfänger mit Rechtsmittelbelehrung).

Literatur

  • Inhalt des verwaltungsrechtlichen Vertrags
    • MÜLLER GEORG, Zulässigkeit des Vertrages und zulässige Vertragsinhalte, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann (Hrsg.), Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 25 – 37
    • RICHLI PAUL, Zu den Gründen, Möglichkeiten und Grenzen für Verhandlungselemente im öffentlichen Recht, in: ZBl 92/1991, S. 381 – 406
    • BEZZOLA-BÜCHLER DUMENT N., Staatliche Drittsicherheiten für Private – Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, Zürich 2023
  • Fehlerhafter verwaltungsrechtlicher Vertrag
    • HUGUENIN CLAIRE, Die bundesgerichtliche Praxis zum öffentlichrechtlichen Vertrag, ZBJV 118/1982, S. 489 – 521
    • KLEIN FRANK, Die Rechtsfolgen des fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Vertrags, Diss. Zürich 2003

Art. 15a SuG   Gesuch um Finanzhilfen

Finanzhilfen werden nur auf Gesuch hin gewährt.

Art. 19 SuG   Verträge: a. Grundsatz

1 Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absatz 325.

2 Nach den Vertragsverhandlungen stellt die Behörde dem Gesuchsteller einen befristeten Antrag, dessen Inhalt sich nach Artikel 17 oder 20a richtet. Bezieht sich der Antrag auf eine Programmvereinbarung und berührt er die Interessen von Gemeinden, so unterbreitet der Kanton ihn diesen Gemeinden zur Stellungnahme.26

3 Die Behörde eröffnet den Antrag auch den beschwerdeberechtigten Dritten. Diese sowie der Gesuchsteller können innert 30 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Art. 20 SuG   Verträge: b. Inhalt des Antrages; nachträgliche Festsetzung des endgültigen Betrages der Leistung

1 Für den Inhalt des Antrages und des Vertrages gilt Artikel 17.27

2 Für die nachträgliche Festsetzung des endgültigen Betrages gilt Artikel 18. Anstelle der Verfügung nach Artikel 18 Absatz 2 nimmt die Behörde eine Änderung oder Ergänzung des Vertrags nach dem in Artikel 19 vorgesehenen Verfahren vor.

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