Staatliche (Dritt-)Sicherheiten für Private sind auf Bundesebene entweder im Subventionsgesetz (SuG, Art. 12 – 40) oder in sektoralen Spezialerlassen festgehalten.
Folgende Sicherheiten sind denkbar:
- (öffentlich-rechtliche) Bürgschaften
- (öffentlich-rechtliche) Garantien
- Kreditausfall-Garantien
- Schadloshaltungsverpflichtungen
- Haftungsübernahmen
Vgl. auch Art. 3 Abs. 1 SuG
Literatur
- Sicherheiten
- BEZZOLA-BÜCHLER DUMENG N., Staatliche Drittsicherheiten für Private – Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, Zürich 2023. S. 233 ff.
- Inhalt des verwaltungsrechtlichen Vertrags
- MÜLLER GEORG, Zulässigkeit des Vertrages und zulässige Vertragsinhalte, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann (Hrsg.), Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 25 – 37
- RICHLI PAUL, Zu den Gründen, Möglichkeiten und Grenzen für Verhandlungselemente im öffentlichen Recht, in: ZBl 92/1991, S. 381 – 406
- BEZZOLA-BÜCHLER DUMENT N., Staatliche Drittsicherheiten für Private – Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, Zürich 2023
- Fehlerhafter verwaltungsrechtlicher Vertrag
- HUGUENIN CLAIRE, Die bundesgerichtliche Praxis zum öffentlichrechtlichen Vertrag, ZBJV 118/1982, S. 489 – 521
- KLEIN FRANK, Die Rechtsfolgen des fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Vertrags, Diss. Zürich 2003
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