Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen sind in Art. 40 SuG geregelt:
- Verletzung Auskunftspflicht (Art. 40 Abs. 1 SuG)
- Subventionsausschluss für eine bestimmte Dauer (Art. 40 Abs. 1 SuG)
Literatur
- HÄFELIN ULRICH / MÜLLER GEORG / UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, § 21
- BEZZOLA-BÜCHLER DUMENT N., Staatliche Drittsicherheiten für Private – Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, Zürich 2023
6. Abschnitt:
Strafbestimmungen und verwaltungsrechtliche Sanktionen
…
Art. 40 SuG Verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Finanzhilfen
1 Verletzt der Gesuchsteller oder Empfänger die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absätze 2 und 339, so kann die zuständige Behörde die Zusicherung oder Ausrichtung von Finanzhilfen ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurückfordern.
2 Wird ein Straftatbestand dieses Abschnittes erfüllt oder die Auskunftspflicht nach Artikel 11 Absatz 340 verletzt, so kann die zuständige Behörde fehlbare natürliche Personen oder von ihnen vertretene juristische Personen für eine bestimmte Dauer von Finanzhilfen ausschliessen.
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