Staatliche Vergünstigung + Verhaltensbindung
Die Subventionselemente im Allgemeinen sind:
- Die staatliche Vergünstigung und
- die dadurch bewirkte Verhaltensbindung des Subventionsempfängers
Die Begriffselemente sind laut DUMENG N. BEZZOLA-BÜCHLER, a.a.O., S. 193:
- «Staatliche(s) Handeln / Massnahme;
- finanzieller Vorteil resp. Vergünstigung; und
- Verhaltensbindung des Begünstigten».
Literatur
- SEITZ CLAUDIA / BREITENMOSER STEPHAN, Das Subventionsrecht der Schweiz im Lichte des Europäischen Beihilferechts und des Subventionsrechts der WTO, in: Epiney Astrid/Gammenthaler Nina (Hrsg.), Schweizerisches Jahrbuch für Europarecht (SJER) 2009/2010, Bern/Zürich 2010, S. 147
- BEZZOLA-BÜCHLER DUMENG N., Staatliche Drittsicherheiten für Private – Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, Zürich 2023. S. 193
Judikatur
- BGE 126 II 443, Erw. 6
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Kein Leistungsaustausch
Der Vergünstigung sollte kein eigentlicher Leistungsaustausch zu Grunde liegen. Gleichwohl kann zwischen staatlicher Subventionsleistung und Empfängeraufgabe eine innere wirtschaftliche Verknüpfung vorliegen. – Der Subventionsempfänger erhält also eine Finanzleistung, ohne direkt dem Subventionsgeber eine marktübliche Gegenleistung zu erbringen.
Bei diesem Ergebnis können auch sog. «Einnahmeverzichte» Subventionen darstellen (vgl. HÄNER ISABELLE / LIENHARD ANDREAS / UHLMANN FELIX / VOGEL STEFAN / KERN MARKUS / ACHERMANN ALBERTO, a.a.O, S. 104).
Literatur
- HÄNER ISABELLE / LIENHARD ANDREAS / UHLMANN FELIX / VOGEL STEFAN / KERN MARKUS / ACHERMANN ALBERTO, Besonderes Bundesverwaltungsrecht, Übersicht für Studierende und für die Praxis, 9. Auflage, Basel 2021, 104
- SEITZ CLAUDIA / BREITENMOSER STEPHAN, Das Subventionsrecht der Schweiz im Lichte des Europäischen Beihilferechts und des Subventionsrechts der WTO, in: Epiney Astrid/Gammenthaler Nina (Hrsg.), Schweizerisches Jahrbuch für Europarecht (SJER) 2009/2010, Bern/Zürich 2010, S. 147
- BEZZOLA-BÜCHLER DUMENG N., Staatliche Drittsicherheiten für Private – Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, Zürich 2023. S. 194, N 421
Judikatur
- BGE 126 II 443, Erw. 6
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Kausalität
Es kann die Kausalität zwischen Vergünstigung und Verhaltensbindung gefordert sein.
Gemäss BEZZOLA-BÜCHLER DUMENG N., a.a.O., S. 194, N 422 / FN 922, kann im übertragenen Sinne eine natürliche Kausalität gegeben sein, «… wenn ein Umstand (hier die Subvention) unabdingbare Voraussetzung für ein Verhalten, d.h. conditio sine qua non diese ist».
Literatur
- BEZZOLA-BÜCHLER DUMENG N., Staatliche Drittsicherheiten für Private – Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, Zürich 2023. S. 194, N 422
Judikatur
- BGE 126 II 443, Erw. 6
Weiterführende Informationen
Elemente bei Finanzhilfe + Abgeltung
Wie eingangs erwähnt wird bei Subventionen unterschieden in:
- Finanzhilfe
- Geldwerte Vorteile
- Subventionsgeber
- Subventionsempfänger
- Erfüllung einer vom Subventionsempfänger selbst gewählten Aufgabe
- Förderung und Erhaltung der Aufgabe (Verhaltensbindung).
- Abgeltung
- Subventionsempfänger nimmt eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahr
- Subventionsempfänger verpflichtet sich, die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe fortzuführen.
Literatur
- LIENHARD ANDREAS / MÄCHLER AUGUST / ZIELNIEWICZ AGATA, Öffentliches Finanzrecht, Bern 2017, S. 246
- WALDMANN BERNHARD / WIEDERKEHR RENÉ, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2019, S. 71
- BEZZOLA-BÜCHLER DUMENG N., Staatliche Drittsicherheiten für Private – Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, Zürich 2023. S. 191 f.
Judikatur
- BGE 126 II 443, Erw. 6b + 6c
- BGE 141 II 182, Erw. 3.5
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