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Subventionsrecht

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Abgrenzungen

Rechtsgebiet:
Subventionsrecht
Stichworte:
Abgeltungen, Abgrenzungen, Finanzhilfen, Schenkungen, Spenden, Subventionen, Vergaben
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Finanzhilfe

=   Förderung Tätigkeiten Dritter

Abgeltung

=   Entschädigung Leistungen Dritter, im Interesse der Volkswirtschaft.

Begriff: Abgeltung

Vergabe / Vergaberecht?

Die Zusprechung von Subventionen (Finanzhilfe oder Abgeltung) gelten nicht als Beschaffung, weil die Anwendung des Vergaberechts ein Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung bzw. ein synallagmatisches Rechtsgeschäft voraussetzt.

Literatur

  • POLEDNA TOMAS / TRÜMPLER RALPH: Die Vergabe von Spitex-Dienstleistungen durch die öffentliche Hand, in AJP/PJA 2/2018, S. 187 ff., F/2
  • BEZZOLA-BÜCHLER DUMENG N., Staatliche Drittsicherheiten für Private – Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, Zürich 2023

Schenkung

=   lebzeitige Zuwendung eines Vermögenswertes durch eine Privatperson an einen Dritten

Spende

=   Widmung eines Vermögenswertes wie Geld oder Sachen

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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