Finanzhilfe
= Förderung Tätigkeiten Dritter
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Abgeltung
= Entschädigung Leistungen Dritter, im Interesse der Volkswirtschaft.
Vergabe / Vergaberecht?
Die Zusprechung von Subventionen (Finanzhilfe oder Abgeltung) gelten nicht als Beschaffung, weil die Anwendung des Vergaberechts ein Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung bzw. ein synallagmatisches Rechtsgeschäft voraussetzt.
Literatur
- POLEDNA TOMAS / TRÜMPLER RALPH: Die Vergabe von Spitex-Dienstleistungen durch die öffentliche Hand, in AJP/PJA 2/2018, S. 187 ff., F/2
- BEZZOLA-BÜCHLER DUMENG N., Staatliche Drittsicherheiten für Private – Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, Zürich 2023
Judikatur
- BGer 2C_198/2012 vom10.2012, Erw. 5.1.2
- BGE 141 II 113, Erw. 1.1
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Schenkung
= lebzeitige Zuwendung eines Vermögenswertes durch eine Privatperson an einen Dritten
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Spende
= Widmung eines Vermögenswertes wie Geld oder Sachen
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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