Eigenhändiges Niederschreiben
Das eigenhändige Verfassen des Testaments soll Gewähr dafür bieten, dass es dem Verfasser zugeordnet werden kann
- Umfang
- Von der Eigenhändigkeit muss der gesamte relevante Text erfasst sein, welcher aus sich heraus verständlich sein sollte.
- Maschinenschrift-Passagen
- Wurden Teile des Testaments nicht eigenhändig, sondern in Maschinenschrift geschrieben, sind diese Passagen als nicht vorhanden zu betrachten (vgl. BGE 131 III 601, Erw. 3.1 = Pra 2006, Nr. 65)
- Ganz in Maschinenschrift geschriebenes Testament
- Wurde das ganze Testament in Maschinenschrift abgefasst, besteht kein Testament bzw. es ist nichtig (vgl. BGer 5A_131/2015, Erw. 4)
- Unterzeichnete Kopie des eigenhändig geschriebenen Textes
- Ein „Nicht-Testament“ bzw. nichtiges Testament liegt ebenfalls vor, wenn der Testator einen von ihm handgeschriebenen Text kopiert und anschliessend nur auf der Kopie unterzeichnet.
- Von Anfang bis Ende
- Es ist notwendig, wie vom Gesetzestext gefordert, dass das Testament von Anfang bis Ende eigenhändig abgefasst ist.
- Schreibschwierigkeiten des Testators
- Bei Personen, welche Mühe bekunden, einen längeren Text von Hand zu schreiben, bietet sich die Abgabe der Willenserklärung mittels öffentlichen Testaments (ZGB 499 ff.) an:
- https://law.ch/lawinfo/testament-letztwillige-verfuegung/errichtungsformen-uebersicht/oeffentliches-testament
- Bei Personen, welche Mühe bekunden, einen längeren Text von Hand zu schreiben, bietet sich die Abgabe der Willenserklärung mittels öffentlichen Testaments (ZGB 499 ff.) an:
- Stenographie-Schrift
- Zulässig ist auch eine Testaments-Niederschrift in Stenographie-Schrift
- Schriftzeichen
- Ebenfalls zulässig:
- die Verwendung ausschliesslich von Grossbuchstaben oder
- die Verwendung von fremdartigen Schriftzeichen
- Ebenfalls zulässig:
- Schreiben mit Mund oder Fuss
- Das Schreiben mit dem Mund oder Fuss dürfte nur bei Personen zulässig sein, die nicht mit der Hand schreiben können, da sonst an der Ernsthaftigkeit des Testierwillens zu zweifeln ist
- Keine Schablonenschrift
- Ein Abzeichnen von Buchstaben oder die Errichtung mittels Schablone kann nicht als eigenhändig gewertet werden, weil die Schrift die individuellen Merkmale der Handschrift des Testators aufzuweisen hat
- Zeichnungen
- Zeichnungen gelten als zulässig, sofern und soweit an der Ernsthaftigkeit der Anordnung kein Zweifel besteht
Literatur
- Allgemein
- WOLF STEPHAN / HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE, Schweizerisches Erbrecht, 2. Auflage, Bern 2020, § 14, Rz 394 ff., S. 119 f.
- LENZ MARTIN, in: Abt Daniel / Weibel Thomas, Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2019, N 4 ff. zu Art. 505 ZGB
- Stenographie
- BK-TUOR, N 10 zu Art. 505 ZGB
- ZK-ESCHER, N 10 zu Art. 505 ZGB
- Schreiben mittels Mund oder Fuss
- BK-TUOR, N 9 zu Art. 505 ZGB
- PIOTET PAUL, SPR IV/1, S. 233
- ZK-ESCHER, N 10 zu Art. 505 ZGB
- Keine Schablonenschrift
- BSK-BREITSCHMID, N 3 zu Art. 505 ZGB
Judikatur
- Testament in Maschinenschrift
- BGE 131 III 601
- Testament ganz in Maschinenschrift
- BGer 5A_131/2015, Erw. 4
Weiterführende Informationen
Mithilfe von Drittem
Drittpersonen können zwar die Hand des Testators stützen, nicht aber führen:
- Textimpuls
- Die Impulse für den zu schreibenden Text haben also nicht nur gedanklich, sondern auch physisch vom Testator auszugehen (vgl. BGE 98 II 73, Erw. 3.a)
- Individueller Schriftzug
- Die Individualität des Testatoren-Schriftzugs muss erkennbar bleiben (vgl. BGE 98 II 73, Erw. 3)
- Fremdinteressen-Nutzung bei der Schreibhilfe
- Benützt eine Drittperson die Hand des Testators ohne oder sogar gegen dessen Willen, so liegt gar kein Testament vor (vgl. BGE 98 II 73, Erw. 3.a).
Literatur
- Allgemein
- WOLF STEPHAN / HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE, Schweizerisches Erbrecht, 2. Auflage, Bern 2020, § 14, Rz 394 ff., S. 119 f.
- LENZ MARTIN, in: Abt Daniel / Weibel Thomas, Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2019, N 6 ff. zu Art. 505 ZGB
- Schreibimpuls muss von Testator ausgehen
- ZK-ESCHER, N 10 zu Art. 505 ZGB
- PIOTET PAUL, SPR IV/1, 233
- BK-TUOR, N 11 zu Art. 505 ZGB
- Individueller Schriftzug
- KUKO-GRÜNINGER, N 3 zu Art. 505 ZGB
- Fremdinteressen-Nutzung bei der Schreibhilfe
- WOLF STEPHAN / GENNA GIAN SANDRO, SPR IV/1, S. 198 f.
Judikatur
- Schreibimpuls hat von Testator auszugehen
- BGE 98 II 73, Erw. 3.a
- Individueller Schriftzug
- BGE 98 II 73, Erw. 3
Weiterführende Informationen
Von Drittem verfasster Text mit blosser Erblasser-Unterschrift
Ein von einem Dritten verfasster Text mit Unterschrift des Erblassers ist wie folgt zu beurteilen:
- Wie ein maschinengeschriebenes, lediglich unterzeichnetes Testament.
- Ungültigerklärung nur auf Klage hin.
- Nichtigkeit nur bei fehlendem Testierwillen (Fehlen eines animus testandi) (vgl. BGE 131 III 601, Erw. 3.1 = Pra 2006, Nr. 65).
Literatur
- Allgemein
- WOLF STEPHAN / HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE, Schweizerisches Erbrecht, 2. Auflage, Bern 2020, § 14, Rz 394 ff., S. 119 f.
- LENZ MARTIN, in: Abt Daniel / Weibel Thomas, Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2019, N 6 ff. zu Art. 505 ZGB
- Nichtigkeit bei fehlendem Testierwillen
- BSK-BREITSCHMID, N 4 zu Art. 505 ZGB
Judikatur
- BGE 131 III 601, Erw. 3.1
Weiterführende Informationen
Von Drittem ergänztes Testament
Ergänzt ein Dritter das Testament, so stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
- Dritt-Ergänzung ohne den Willen des Testators
- Wurden Textpassagen ohne oder gegen den Willen des Testators von einer Drittperson hinzugefügt, sind als ungeschrieben zu betrachten (vgl. BGE 98 II 73, Erw. 3.b).
- Dritt-Ergänzung mit dem Willen des Testators
- Wurden Textpassagen mit Zustimmung des Testators ergänzt, so führen sie nur zur Ungültigkeit des gesamten Testaments, wenn
- der verbleibende, vom Testator verfasste Text keinen Sinn mehr ergibt (vgl. BGE 131 III 601, Erw. 3.1 = Pra 2006, Nr.65; BGE 98 II 73, E. 3.b.cc);
- nachgewiesen werden kann, dass der Testator das restliche Testament ohne die ungültigen Anordnungen nicht hätte weiter gelten lassen wollen (vgl. OFK-BADERTSCHER, N 5 zu Art. 505 ZGB).
- Wurden Textpassagen mit Zustimmung des Testators ergänzt, so führen sie nur zur Ungültigkeit des gesamten Testaments, wenn
Literatur
- Allgemein
- § WOLF STEPHAN / HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE, Schweizerisches Erbrecht, 2. Auflage, Bern 2020, § 14, Rz 394 ff., S. 119 f.
- § LENZ MARTIN, in: Abt Daniel / Weibel Thomas, Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2019, N 4 ff. zu Art. 505 ZGB
- Drittergänzter Inhalt ohne den Willen des Testators
- § BK-TUOR, N 8 zu Art. 505 ZGB
- § ZK-ESCHER, N 12 Art. 505 ZGB
- Drittergänzter Inhalt mit Willen des Testators
- § BK-TUOR, N 8 zu Art. 505 ZGB
- § ZK-ESCHER, N 12 zu Art. 505 ZGB
- § OFK-BADERTSCHER, N 5 zu Art. 505 ZGB
Judikatur
- Testamentsergänzung ohne den Willen des Testators
- § BGE 98 II 73, Erw. 3.b
- o Testamentsergänzung mit Willen des Testators
- § BGE 131 III 601, Erw. 3.1 = Pra 2006, Nr.65
- § BGE 98 II 73, Erw. 3.b.cc