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Testament / Letztwillige Verfügung

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Eigenhändigkeit

Rechtsgebiet:
Testament / Letztwillige Verfügung
Stichworte:
Letztwillige Verfügung, Testament
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eigenhändiges Niederschreiben

Das eigenhändige Verfassen des Testaments soll Gewähr dafür bieten, dass es dem Verfasser zugeordnet werden kann

  • Umfang
    • Von der Eigenhändigkeit muss der gesamte relevante Text erfasst sein, welcher aus sich heraus verständlich sein sollte.
  • Maschinenschrift-Passagen
    • Wurden Teile des Testaments nicht eigenhändig, sondern in Maschinenschrift ge­schrieben, sind diese Passagen als nicht vorhanden zu betrachten (vgl. BGE 131 III 601, Erw. 3.1 = Pra 2006, Nr. 65)
  • Ganz in Maschinenschrift geschriebenes Testament
    • Wurde das ganze Testament in Maschinenschrift abgefasst, besteht kein Testament bzw. es ist nichtig (vgl. BGer 5A_131/2015, Erw. 4)
  • Unterzeichnete Kopie des eigenhändig geschriebenen Textes
    • Ein „Nicht-Testament“ bzw. nichtiges Testament liegt ebenfalls vor, wenn der Testator einen von ihm handgeschriebenen Text kopiert und anschliessend nur auf der Kopie unterzeichnet.
  • Von Anfang bis Ende
    • Es ist notwendig, wie vom Gesetzestext gefordert, dass das Testament von Anfang bis Ende eigenhändig abgefasst ist.
  • Schreibschwierigkeiten des Testators
    • Bei Personen, welche Mühe bekunden, einen längeren Text von Hand zu schreiben, bietet sich die Abgabe der Willenserklärung mittels öffentlichen Testaments (ZGB 499 ff.) an:
      • https://law.ch/lawinfo/testament-letztwillige-verfuegung/errichtungsformen-uebersicht/oeffentliches-testament
  • Stenographie-Schrift
    • Zulässig ist auch eine Testaments-Niederschrift in Steno­graphie-Schrift
  • Schriftzeichen
    • Ebenfalls zulässig:
      • die Verwendung ausschliess­lich von Grossbuchstaben oder
      • die Verwendung von fremdartigen Schriftzeichen
  • Schreiben mit Mund oder Fuss
    • Das Schreiben mit dem Mund oder Fuss dürfte nur bei Personen zulässig sein, die nicht mit der Hand schreiben können, da sonst an der Ernsthaftigkeit des Testierwillens zu zweifeln ist
  • Keine Schablonenschrift
    • Ein Abzeichnen von Buchstaben oder die Errichtung mittels Schablone kann nicht als eigenhändig gewertet werden, weil die Schrift die individuellen Merkmale der Handschrift des Testators aufzuweisen hat
  • Zeichnungen
    • Zeichnungen gelten als zulässig, sofern und soweit an der Ernsthaftigkeit der Anordnung kein Zweifel besteht

Literatur

  • Allgemein
    • WOLF STEPHAN / HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE, Schweizerisches Erbrecht, 2. Auflage, Bern 2020, § 14, Rz 394 ff., S. 119 f.
    • LENZ MARTIN, in: Abt Daniel / Weibel Thomas, Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2019, N 4 ff. zu Art. 505 ZGB
  • Stenographie
    • BK-TUOR, N 10 zu Art. 505 ZGB
    • ZK-ESCHER, N 10 zu Art. 505 ZGB
  • Schreiben mittels Mund oder Fuss
    • BK-TUOR, N 9 zu Art. 505 ZGB
    • PIOTET PAUL, SPR IV/1, S. 233
    • ZK-ESCHER, N 10 zu Art. 505 ZGB
  • Keine Schablonenschrift
    • BSK-BREITSCHMID, N 3 zu Art. 505 ZGB

Mithilfe von Drittem

Drittpersonen können zwar die Hand des Testators stützen, nicht aber führen:

  • Textimpuls
    • Die Impulse für den zu schreibenden Text haben also nicht nur gedanklich, son­dern auch physisch vom Testator auszugehen (vgl. BGE 98 II 73, Erw. 3.a)
  • Individueller Schriftzug
    • Die Indivi­dualität des Testatoren-Schriftzugs muss erkennbar bleiben (vgl. BGE 98 II 73, Erw. 3)
  • Fremdinteressen-Nutzung bei der Schreibhilfe
    • Benützt eine Drittperson die Hand des Testators ohne oder sogar gegen dessen Willen, so liegt gar kein Testament vor (vgl. BGE 98 II 73, Erw. 3.a).

Literatur

  • Allgemein
    • WOLF STEPHAN / HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE, Schweizerisches Erbrecht, 2. Auflage, Bern 2020, § 14, Rz 394 ff., S. 119 f.
    • LENZ MARTIN, in: Abt Daniel / Weibel Thomas, Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2019, N 6 ff. zu Art. 505 ZGB
  • Schreibimpuls muss von Testator ausgehen
    • ZK-ESCHER, N 10 zu Art. 505 ZGB
    • PIOTET PAUL, SPR IV/1, 233
    • BK-TUOR, N 11 zu Art. 505 ZGB
  • Individueller Schriftzug
    • KUKO-GRÜNINGER, N 3 zu Art. 505 ZGB
  • Fremdinteressen-Nutzung bei der Schreibhilfe
    • WOLF STEPHAN / GENNA GIAN SANDRO, SPR IV/1, S. 198 f.

Von Drittem verfasster Text mit blosser Erblasser-Unterschrift

Ein von einem Dritten verfasster Text mit Unterschrift des Erblassers ist wie folgt zu beurteilen:

  • Wie ein maschinengeschriebenes, lediglich unterzeichnetes Testa­ment.
  • Ungültigerklärung nur auf Klage hin.
  • Nichtigkeit nur bei fehlendem Testierwillen (Feh­len eines animus testandi) (vgl. BGE 131 III 601, Erw. 3.1 = Pra 2006, Nr. 65).

Literatur

  • Allgemein
    • WOLF STEPHAN / HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE, Schweizerisches Erbrecht, 2. Auflage, Bern 2020, § 14, Rz 394 ff., S. 119 f.
    • LENZ MARTIN, in: Abt Daniel / Weibel Thomas, Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2019, N 6 ff. zu Art. 505 ZGB
  • Nichtigkeit bei fehlendem Testierwillen
    • BSK-BREITSCHMID, N 4 zu Art. 505 ZGB

Von Drittem ergänztes Testament

Ergänzt ein Dritter das Testament, so stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

  • Dritt-Ergänzung ohne den Willen des Testators
    • Wurden Textpassagen ohne oder gegen den Willen des Testators von einer Drittperson hinzugefügt, sind als ungeschrieben zu betrachten (vgl. BGE 98 II 73, Erw. 3.b).
  • Dritt-Ergänzung mit dem Willen des Testators
    • Wurden Textpassagen mit Zustimmung des Testators ergänzt, so füh­ren sie nur zur Ungültigkeit des gesamten Testaments, wenn
      • der verblei­bende, vom Testator verfasste Text keinen Sinn mehr ergibt (vgl. BGE 131 III 601, Erw. 3.1 = Pra 2006, Nr.65; BGE 98 II 73, E. 3.b.cc);
      • nachgewiesen werden kann, dass der Testator das restliche Testament ohne die ungültigen Anordnungen nicht hätte weiter gelten lassen wollen (vgl. OFK-BADERTSCHER, N 5 zu Art. 505 ZGB).

Literatur

  • Allgemein
    • §  WOLF STEPHAN / HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE, Schweizerisches Erbrecht, 2. Auflage, Bern 2020, § 14, Rz 394 ff., S. 119 f.
    • §  LENZ MARTIN, in: Abt Daniel / Weibel Thomas, Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2019, N 4 ff. zu Art. 505 ZGB
  • Drittergänzter Inhalt ohne den Willen des Testators
    • §  BK-TUOR, N 8 zu Art. 505 ZGB
    • §  ZK-ESCHER, N 12 Art. 505 ZGB
  • Drittergänzter Inhalt mit Willen des Testators
    • §  BK-TUOR, N 8 zu Art. 505 ZGB
    • §  ZK-ESCHER, N 12 zu Art. 505 ZGB
    • §  OFK-BADERTSCHER, N 5 zu Art. 505 ZGB

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