Das Erscheinungsbild des Testaments ist gesetzlich nicht definiert:
- Grundsatz
- Es ist lediglich gefordert, dass es sich aus dem Inhalt heraus als solches qualifizieren lässt (vgl. BGer 5A_323/2013, Erw. 3).
- Darstellungsform
- Daher ist es zulässig, das Testament ganz oder teilweise als Brief zu verfassen:
- adressiert zB an die Erben oder an Dritte wie den Willensvollstrecker).
- Daher ist es zulässig, das Testament ganz oder teilweise als Brief zu verfassen:
- Keine Notwendigkeit der Titulierung als Testament
- Es ist nicht notwendig, dass das Schriftstück als Testament bezeichnet wird (vgl. BGer, 5A_323/2013, Sachverhalt B.)
- Sprache
- Der Testator kann die Sprache beliebig wählen, solange der Inhalt nachgewiesen werden kann.
- Schriftstück
- Das Material, auf dem das Testament geschrieben wird, ist unerheblich.
- Anzahl Seiten / Eigenhändigkeit
- Das Testament kann mehrere Seiten umfassen.
- Es ist aber die Eigenhändigkeit bei allen Seiten zu beachten.
- Unterschrift und Errichtungszeitpunkt sind nicht auf jeder Seite erforderlich.
- Die einzelnen Seiten müssen aber zusammenhängen:
- Inhaltlich
- physisch oder
- faktisch.
Literatur
- Allgemein
- LENZ MARTIN, in: Abt Daniel / Weibel Thomas, Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2019, N 2 f. zu Art. 505 ZGB
- WOLF STEPHAN / HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE, Schweizerisches Erbrecht, 2. Auflage, Bern 2020, § 14, Rz 392 ff., S. 118 ff.
- Testament in Briefform
- BSK-BREITSCHMID, N 15 Art. 505 ZGB
- ZK-ESCHER, Art. 505 ZGB
- BK-TUOR, N 4 zu Art. 505 ZGB
- Keine Notwendigkeit der Titulierung als Testament
- ZK-ESCHER, N 5 zu Art. 505 ZGB
- WOLF STEPHAN / GENNA GIAN SANDRO, SPR IV/1, S. 197
- BSK-BREITSCHMID, N 15 zu Art. 505 ZGB
- BK-Tuor, N 4 zu Art. 505 ZGB
- OFK-BADERTSCHER, N 2 zu Art. 505 ZGB
- Schriftstück
- BK-TUOR, N 4 zu Art. 505 ZGB
- Anzahl Seiten / Eigenhändigkeit
- BK-TUOR, N 5 zu Art. 505 ZGB
- BSK-BREITSCHMID, N 16 zu Art. 505 ZGB
- ZK-ESCHER, N 6 zu Art. 505 ZGB
- PIOTET PAUL, SPR IV/1, 234 (restriktiv)
Judikatur
- Allgemein
- BGer 5A_323/2013, Erw. 3
- BGer 5A_571/2009, Erw. 2
- Testament in Briefform
- BGE 131 III 601, Erw. 3.1 = Pra 2006, Nr. 65
- BGE 117 II 142, Erw. 2.a
- BGE 88 II 67, Erw. 2 = Pra 1962, Nr. 131
- BGE 57 II 15, Erw. 1
- Keine Notwendigkeit der Titulierung als Testament
- BGer 5A_323/2013, Sachverhalt B.
- AppGer BS, BJM 1955, 123
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