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Testament / Letztwillige Verfügung

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Rechtsgebiet:
Testament / Letztwillige Verfügung
Stichworte:
Letztwillige Verfügung, Testament
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Erscheinungsbild des Testaments ist gesetzlich nicht definiert:

  • Grundsatz
    • Es ist lediglich gefordert, dass es sich aus dem Inhalt heraus als solches qualifizieren lässt (vgl. BGer 5A_323/2013, Erw. 3).
  • Darstellungsform
    • Daher ist es zulässig, das Testament ganz oder teilweise als Brief zu verfassen:
      • adressiert zB an die Erben oder an Dritte wie den Willensvollstrecker).
  • Keine Notwendigkeit der Titulierung als Testament
    • Es ist nicht notwendig, dass das Schriftstück als Testament bezeichnet wird (vgl. BGer, 5A_323/2013, Sachverhalt B.)
  • Sprache
    • Der Testator kann die Sprache beliebig wählen, solange der Inhalt nachgewiesen werden kann.
  • Schriftstück
    • Das Material, auf dem das Testament geschrieben wird, ist unerheblich.
  • Anzahl Seiten / Eigenhändigkeit
    • Das Testament kann mehrere Seiten umfassen.
    • Es ist aber die Eigenhändigkeit bei allen Seiten zu beachten.
    • Unterschrift und Errichtungszeitpunkt sind nicht auf jeder Seite erforderlich.
    • Die einzelnen Seiten müssen aber zusammenhängen:
      • Inhaltlich
      • physisch oder
      • faktisch.

Literatur

  • Allgemein
    • LENZ MARTIN, in: Abt Daniel / Weibel Thomas, Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2019, N 2 f. zu Art. 505 ZGB
    • WOLF STEPHAN / HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE, Schweizerisches Erbrecht, 2. Auflage, Bern 2020, § 14, Rz 392 ff., S. 118 ff.
  • Testament in Briefform
    • BSK-BREITSCHMID, N 15 Art. 505 ZGB
    • ZK-ESCHER, Art. 505 ZGB
    • BK-TUOR, N 4 zu Art. 505 ZGB
  • Keine Notwendigkeit der Titulierung als Testament
    • ZK-ESCHER, N 5 zu Art. 505 ZGB
    • WOLF STEPHAN / GENNA GIAN SANDRO, SPR IV/1, S. 197
    • BSK-BREITSCHMID, N 15 zu Art. 505 ZGB
    • BK-Tuor, N 4 zu Art. 505 ZGB
    • OFK-BADERTSCHER, N 2 zu Art. 505 ZGB
  • Schriftstück
    • BK-TUOR, N 4 zu Art. 505 ZGB
  • Anzahl Seiten / Eigenhändigkeit
    • BK-TUOR, N 5 zu Art. 505 ZGB
    • BSK-BREITSCHMID, N 16 zu Art. 505 ZGB
    • ZK-ESCHER, N 6 zu Art. 505 ZGB
    • PIOTET PAUL, SPR IV/1, 234 (restriktiv)

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