Allgemeines / Gesetzesänderung zur Datierung
Die Gesetzesbestimmung von Art. 505 Abs. 1 ZGB ist mit Inkrafttreten des Art. 520a ZGB am 01.01.1996 revidiert worden:
- Entbehrlichkeit des Datums
- Die Angabe des Errichtungsorts ist grundsätzlich entbehrlich geworden.
- Fortwährende Nützlichkeit des Datums
- Die fehlende Angabe von Jahr, Monat und Tag hat nur noch dann auf Klage hin die Ungültigkeit zur Folge, wenn – kumulativ –
- die Angabe erforderlich ist und
- das Eruieren der zeitlichen Angaben nicht auf einem andern Weg möglich ist.
- In der Praxis ist der Errichtungszeitpunkt v.a. notwendig, falls
- die Reihenfolge von zwei Testamenten geklärt werden muss;
- der Erblasser (im Alter) verfügungsunfähig geworden ist;
- der Errichtungszeitpunkt für die Auslegung des Testaments von Bedeutung ist.
- Die fehlende Angabe von Jahr, Monat und Tag hat nur noch dann auf Klage hin die Ungültigkeit zur Folge, wenn – kumulativ –
- Gesetzesanpassung als Folge der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
- Die Anpassung des Gesetzes ist als Fortführung der Praxisänderung des Bundesgerichts in BGE 116 II 117 ff., bestätigt bzw. weitergeführt in BGE 117 II 145 ff., zu sehen,
- nachdem das Bundesgericht bis zum BGE 101 II 31 ff. noch an der Angabe von Errichtungsort und -datum streng festhielt (vgl. EITEL PAUL, FS Breitschmid, S. 273 ff.).
- Die Anpassung des Gesetzes ist als Fortführung der Praxisänderung des Bundesgerichts in BGE 116 II 117 ff., bestätigt bzw. weitergeführt in BGE 117 II 145 ff., zu sehen,
- Vor dem 01.01.1996 errichtete Testamente
- Für vor dem 01.01.1996 errichtete Testamente gilt gemäss Art. 16 Abs. 2 SchIT ZGB nur dann die alte Gesetzeslage,
- sofern der Erblasser vor diesem Datum verstorben ist (vgl. BGE 129 III 580, Erw. 1.1).
- Für vor dem 01.01.1996 errichtete Testamente gilt gemäss Art. 16 Abs. 2 SchIT ZGB nur dann die alte Gesetzeslage,
Literatur
- BK-TUOR, N 15 zu Art. 505 ZGB
- BK-WEIMAR, N 15 zu Art. 505 ZGB
- EITEL PAUL, FS Breitschmid, S. 273 ff.
Judikatur
- BGE 101 II 31 ff.
- BGE 129 III 580, Erw. 1.1
Weiterführende Informationen
Datierung trotz Gesetzesänderung
Trotz der hievor erwähnten Gesetzesänderung von Art. 520a ZGB ist den Testatoren zu empfehlen, das eigenhändige Testament zu datieren:
- Das Datum kann bei Eintreten einer verminderten Urteilsfähigkeit des Testators im Alter von Bedeutung sein,
- a. wenn die fehlende Angabe des Errichtungszeitpunkts die Ungültigkeit des Testaments nach sich ziehen kann,
- weil nicht mehr nachgewiesen werden,
- dass der Testator im Errichtungszeitpunkt luzide war
- auch FORNITO ROBERTO, a.a.O., S. 159, und BIZZARRO MATTHIAS, a.a.O., S. 314 ff.).
- weil nicht mehr nachgewiesen werden,
- a. wenn die fehlende Angabe des Errichtungszeitpunkts die Ungültigkeit des Testaments nach sich ziehen kann,
Literatur
- FORNITO ROBERTO, Formungültigkeit eines eigenhändigen Testaments wegen falscher Angabe des Errichtungsdatums (Besprechung von BGer 5A_666/2021), in: successio 2014, S. 158 f.
- BIZZARO MATTHIAS, Echtheit bzw. Richtigkeit des Datums beim Testament – Beweislastverteilung, in successio 2016, S. 314 ff.
Judikatur
- BGer 5A_666/2012
Weiterführende Informationen
Eigenhändige Datierung
Das Datum ist gemäss Art. 505 Abs. 1 ZGB eigenhändig zu schreiben:
- Nichteigenhändige oder fremd hinzugefügte Daten
- Maschinengeschriebene, aufgedruckte oder von Dritten hinzugefügte Daten vermögen im Fall der Erforderlichkeit des Datums im Sinne von Art. 520a ZGB für sich allein nicht die Ungültigkeit des Testaments zu bewirken,
- da dem Testamentsdatum nur Beweisfunktion zukommt (vgl. BSK-BREITSCHMID, N 10 zu Art. 505 ZGB; OFK-BADERTSCHER, N 7 zu Art. 505 ZGB).
- Maschinengeschriebene, aufgedruckte oder von Dritten hinzugefügte Daten vermögen im Fall der Erforderlichkeit des Datums im Sinne von Art. 520a ZGB für sich allein nicht die Ungültigkeit des Testaments zu bewirken,
- Datumbeschaffenheit
- Wie genau das Datum beschaffen zu sein braucht, bestimmt sich anhand der Erfordernisse gemäss Art. 520a ZGB:
- Ist das Testament etwa nur mit einer Jahreszahl versehen, so kann dies bereits genügen, um die Reihenfolge mehrerer Testamente zu bestimmen. Im Übrigen sind auch Umschreibungen zulässig, die die Bestimmung des Datums zulassen (vgl. BREITSCHMID, in: Breitschmid, Testament, 47; ABT, 152 f.).
- Wie genau das Datum beschaffen zu sein braucht, bestimmt sich anhand der Erfordernisse gemäss Art. 520a ZGB:
- Unerhebliche Situierung des Datums
- Die Situierung des Datums ist zwar unerheblich, kann aber problematisch sein (vgl. WOLF STEPHAN / GENNA GIAN SANDRO, SPR IV/1, S. 201).
- Bei mehrseitigen Testamenten genügt das Datum, sofern erheblich i.S.v. Art. 520a, auf einer der Seiten.
Literatur
- BSK-BREITSCHMID, N 10 zu Art. 505 ZGB
- OFK-BADERTSCHER, N 7 zu Art. 505 ZGB
- GENNA GIAN SANDRO, SPR IV/1, S. 201
Weiterführende Informationen
Falschdatierung
Die Falschdatierung für sich allein kann nur bei einer Datum-Erforderlichkeit im Sinne von Art. 520a ZGB von Bedeutung sein:
- Richtigkeitsvermutung
- Ein vorhandenes Datum gilt grundsätzlich als richtig, bis das Gegenteil bewiesen ist (vgl. BGE 80 II 302, Erw. 3; BGE 75 II 343, Erw. 2)
- Beweislast
- Beweislast bei Zweifeln
- Bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit des Datums hat derjenige, der an der Aufrechterhaltung des vermeintlich falsch datierten Testaments interessiert ist, dafür die Beweislast zu tragen (vgl. BGer, 5A_666/2012; M. BIZZARRO, a.a.O., S. 316 f.).
- Beweisführung mit Testamentsexternas
- Der Beweis der Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit kann auch mit Testamentsexterna geführt werden (vgl. BSK-BREITSCHMID, N 11 zu Art. 505 ZGB).
- Beweislast bei Zweifeln
Literatur
- WOLF STEPHAN / HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE, Schweizerisches Erbrecht, 2. Auflage, Bern 2020, § 14, Rz 399 ff., S. 120 f.
- BIZZARO MATTHIAS, Echtheit bzw. Richtigkeit des Datums beim Testament – Beweislastverteilung, in successio 2016, S. 314 ff.
- BSK-BREITSCHMID, N 11 zu Art. 505 ZGB
Judikatur
- BGE 80 II 302, Erw. 3
- BGE 75 II 343, Erw. 2