Begriff
Die Anordnung unter einer Bedingung ist das Abhängigmachen der Anordnung von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis.
Arten
Es wird zwischen der aufschiebenden und der auflösenden Bedingung unterschieden. Bei der aufschiebenden Bedingung ist die Anordnung rechtswirksam, sobald sich der Bedingungs-Tatbestand verwirklicht hat. Bei der auflösenden Bedingung ist die Anordnung gültig und fällt im Falle des Eintritts des Bedingungs-Tatbestandes dahin.
Abgrenzung zur Befristung
Eine Befristung liegt vor, wenn der Eintritt des Ereignisses, von welchem eine Anordnung abhängig gemacht wird, sicher ist, nicht aber der Zeitpunkt. Erblasserische Anordnungen können auch unter einer solchen Befristung stehen. Die Bestimmungen über die Bedingungen finden auf Befristungen analog Anwendung. Ob es sich um eine Befristung oder Bedingung handelt, ist eine Frage der Testament-Auslegung.
Rechtswidrige oder unsittliche Bedingungen
Rechtswidrige oder unsittliche Bedingungen machen die Verfügung ungültig (ZGB 482 III). Gerichtlich ist die Sittenwidrigkeit bzw. Rechtswidrigkeit mit der Ungültigkeitsklage (ZGB 519 I Z. 3) durchzusetzen.
Unsinnige oder lästige Bedingungen
Unsinnige oder lästige Bedingungen werden vom Gesetz „als nicht vorhanden betrachtet“ (ZGB 482 III).
Unsinnige Bedingung
Unsinnig ist eine Bedingung, wenn sie entweder sinnlos sind oder zum übrigen Testament offensichtlich im Widerspruch steht.
Lästige Bedingung
Lästig ist eine Bedingung, wenn niemand ein Interesse an der Erfüllung hat und den von der Bedingung betroffenen belästigt.