Mittels Vor- und Nacherbeneinsetzung (ZGB 488 ff.) weist der Erblasser dem Vorerben einen Nachlassgegenstand als Vermächtnis zu, damit dieser das Erhaltene zu einem späteren Zeitpunkt dem Nacherben weitergibt. Im Gegensatz zum Vor- und Nachvermächtnisnehmer, die lediglich einen obligatorischen Herausgabeanspruch gegenüber dem Vermächtnisbelasteten haben, sind der Vor- und Nacherbe dinglich Berechtigte am Nachlassgegenstand.
Hauptmotive für die Anordnung einer Vor- und Nacherben-Einsetzung:
- Verhinderung einer Weitervererbung der Erbschaft bzw. Erbschaftsteile an die Erben des Vorerben
- Verringerung der Gefahr einer «Verschleuderung» des Nachlassvermögens (Sicherstellungs- und Auslieferungspflicht des Vorvermächtnisnehmers)
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